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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019Rechtssatz
Ein Prüfungsauftrag ist nach § 148 Abs. 1 BAO von den mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organen "vorzuweisen" (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass § 299 BAO sohin nicht anzuwenden wäre.Ein Prüfungsauftrag ist nach Paragraph 148, Absatz eins, BAO von den mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organen "vorzuweisen" vergleiche VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass Paragraph 299, BAO sohin nicht anzuwenden wäre.
§ 148 Abs. 1 BAO ist insoweit vielmehr eine speziellere Norm zu § 97 Abs. 1 BAO; die Wirksamkeit des Bescheides tritt in diesem Fall durch Vorweisen des Prüfungsauftrags ein (vgl. Ritz, BAO6, § 148 Tz 5; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, § 148, 1647). Demnach ist aber - im Hinblick auf diese speziellere Norm - ein Antrag nach § 299 BAO betreffend einen Prüfungsauftrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorweisen des Prüfungsauftrages zulässig.Paragraph 148, Absatz eins, BAO ist insoweit vielmehr eine speziellere Norm zu Paragraph 97, Absatz eins, BAO; die Wirksamkeit des Bescheides tritt in diesem Fall durch Vorweisen des Prüfungsauftrags ein vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 148, Tz 5; vergleiche auch Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 148, 1647,). Demnach ist aber - im Hinblick auf diese speziellere Norm - ein Antrag nach Paragraph 299, BAO betreffend einen Prüfungsauftrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorweisen des Prüfungsauftrages zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J04Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020