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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019Rechtssatz
Zwischen dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und der Maßnahme nach § 299 Abs. 1 BAO bestehen erhebliche Unterschiede. So ist im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen (vgl. VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123). Auch handelt es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessensentscheidung. Es ist daher auch anerkannt, dass ein Antrag nach § 299 BAO und ein "Rechtsmittel" einander nicht ausschließen (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009).Zwischen dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und der Maßnahme nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO bestehen erhebliche Unterschiede. So ist im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen vergleiche VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123). Auch handelt es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessensentscheidung. Es ist daher auch anerkannt, dass ein Antrag nach Paragraph 299, BAO und ein "Rechtsmittel" einander nicht ausschließen vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020