RS Vwgh 2019/4/25 Ro 2019/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §243
BAO §299 Abs1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019 Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019

Rechtssatz

Zwischen dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und der Maßnahme nach § 299 Abs. 1 BAO bestehen erhebliche Unterschiede. So ist im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen (vgl. VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123). Auch handelt es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessensentscheidung. Es ist daher auch anerkannt, dass ein Antrag nach § 299 BAO und ein "Rechtsmittel" einander nicht ausschließen (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009).Zwischen dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und der Maßnahme nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO bestehen erhebliche Unterschiede. So ist im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen vergleiche VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123). Auch handelt es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessensentscheidung. Es ist daher auch anerkannt, dass ein Antrag nach Paragraph 299, BAO und ein "Rechtsmittel" einander nicht ausschließen vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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