RS Vwgh 2019/4/25 Ro 2017/13/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §269 Abs1
BAO §269 Abs2

Rechtssatz

Nach § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO ist es grundsätzlich Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022, mwN). Das Bundesfinanzgericht konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen und allfällige Beweislasten des Finanzamtes zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen (oder nach § 269 Abs. 2 BAO ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130021.J01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten