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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Rechtssatz
Nach § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO ist es grundsätzlich Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022, mwN). Das Bundesfinanzgericht konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen und allfällige Beweislasten des Finanzamtes zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen (oder nach § 269 Abs. 2 BAO ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.Nach Paragraph 115, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, BAO ist es grundsätzlich Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln vergleiche z.B. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022, mwN). Das Bundesfinanzgericht konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen und allfällige Beweislasten des Finanzamtes zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen (oder nach Paragraph 269, Absatz 2, BAO ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130021.J01Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019