RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0078 E 18. Juli 2001 VwSlg 7637 F/2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130009.L01

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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