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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/22/0065 E 28.05.2019 Ra 2018/22/0142 E 17.06.2019Rechtssatz
Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen bei Verlängerungsanträgen hat die Niederlassungsbehörde nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen (vgl. VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG 2005 nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen bei Verlängerungsanträgen hat die Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen vergleiche VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220059.L03Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019