RS Vwgh 2019/4/29 Ra 2018/20/0031

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Revisionswerberin als Familienangehörige ihres Vaters, der zeitgleich mit ihr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. In einem solchen Fall schließt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater nicht aus, dass auch der Revisionswerberin wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von ihrem Vater zuerkannt werden kann (vgl. VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200031.L02

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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