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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2018/22/0001 B 11. Februar 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 29, Absatz eins und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde vergleiche VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100005.F01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019