TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Fr 2019/10/0005

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §62
VwGG §25a Abs3
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §30
VwGVG 2014 §31 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, aufgrund der Vorlageanträge der antragstellenden Parteien 1. Verein z in S, 2. V "N" in W, 3. Verein "B" in P,

4. Verein E in L, 5. R Verein in W, 6. Verein "M" in W, 7. M K in B, 8. M K in G, 9. "V" in F, 10. C P in I, 11. P-P in T,

12.

Verein d in G, 13. Verein d in I, 14. W-Verein in K,

15.

Verein f in K, 16. Verein z in L, 17. "W-Verein" in S, 18. R-Verein im Raum B, 19. R-Verein in W, 20. R-Verein in W, 21. W-Verein in P, 22. F R in G, 23. "W S" in E, 24. Verein P in P,

25.

Verein z in V, 26. Verein K in G, 27. Verein K in W,

28.

Verein B in I, alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 18. März 2019, Zlen. W129 2185629-1/6E (zu 1.), W129 2185630-1/6E (zu 2.), W129 2185633-1/6E (zu 3.), W129 2185635-1/6E (zu 4.), W129 2185636- 1/6E (zu 5.), W129 2185936-1/7E, W129 2185937-1/6E und W129 2185638-1/6E (zu 6.), W129 2185641-1/6E (zu 7.), W129 2185643-1/6E (zu 8.), W129 2185647-1/6E (zu 9.), W129 2185649- 1/6E (zu 10.), W129 2185653-1/6E (zu 11.), W129 2185654- 1/6E (zu 12.), W129 2185656-1/6E (zu 13.), W129 2185658- 1/6E (zu 14.), W129 2185660-1/6E (zu 15.), W129 2185662- 1/6E (zu 16.), W129 2185665-1/6E (zu 17.), W129 2185667- 1/6E (zu 18.), W129 2185669-1/6E (zu 19.), W129 2185671- 1/6E (zu 20.), W129 2185673-1/6E (zu 21.), W129 2185675- 1/6E (zu 22.), W129 2185677-1/6E (zu 23.), W129 2185681- 1/6E (zu 24.), W129 2185683-1/7E (zu 25.), W129 2185685- 1/6E (zu 26.), W129 2185688-1/6E (zu 27.), W129 2185691- 1/6E (zu 28.), über die Fristsetzungsanträge vom 14. März 2019, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 18. März 2019 wurden Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien vom 14. März 2019 gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

2 Dabei ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass die jeweiligen Beschwerdeverfahren der antragstellenden Parteien gegen Bescheide der (damaligen) Bundesministerin für Bildung vom 12. Dezember 2017, die seit 8. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien, mit - den antragstellenden Parteien und der Bundesministerin für Bildung rechtswirksam zugestellten - Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 18. Mai 2018 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem näher bezeichneten Beschwerdeverfahren betreffend ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt worden seien. Es habe daher bei Einlangen der Fristsetzungsanträge eine Fristversäumnis nicht vorgelegen.

3 Dagegen richten sich die gegenständlichen Vorlageanträge, aufgrund derer der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Fristsetzungsanträge berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

4 Die Fristsetzungsanträge erweisen sich als unzulässig:

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

beendet ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005; 11.2.2019, Fr 2018/22/0001; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015; 9.9.2017, Fr 2017/08/0021; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005; 9.9.2017, Fr 2017/08/0021; 30.5.2017, Fr 2017/19/0009); vielmehr ist der Aussetzungsbeschluss (abgesondert) bekämpfbar, seine Rechtmäßigkeit daher in diesem Verfahren überprüfbar. 6 Entgegen der Ansicht der antragstellenden Parteien kann daher mit dem Vorbringen, die Aussetzungsbeschlüsse erwiesen sich mangels Vorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG als rechtswidrig, nicht aufgezeigt werden, dass durch diese Beschlüsse - die den antragstellenden Parteien unstrittig zugestellt wurden - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nicht beendet worden wäre.

7 Soweit sich die antragstellenden Parteien - die im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten waren - darauf berufen, dass die Aussetzungsbeschlüsse in der Belehrung nach § 30 VwGVG "die Möglichkeit einer Rechtsmittelerhebung ausdrücklich ausgeschlossen" hätten, trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG ist und damit nicht dem Revisionsausschluss unterliegt. Sie ist vielmehr als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. VwGH 11.2.2019, Fr 2018/22/0001; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, VwSlg. 19081 A).

8 Enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichtes aber fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG ein. Vor diesem Hintergrund besteht für eine von den antragstellenden Parteien ins Treffen geführte "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z1 VwGVG dahin, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom Verwaltungsgericht "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum.

9 Soweit die antragstellenden Parteien im Weiteren geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Fristsetzungsanträge nicht nur auf die Entscheidungen über ihre Bescheidbeschwerden, sondern auch auf "Anträge auf Fortsetzung der Verfahren" vom 6. Juli 2018 bezogen hätten, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG, sondern um in den Bescheidbeschwerdeverfahren nach erfolgter Aussetzung gestellte "Fortsetzungsanträge" gehandelt hat, sodass mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht aufgezeigt wird. 10 Da das Verwaltungsgericht die Fristsetzungsanträge demnach zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, erweisen sich die gegenständlichen Vorlageanträge als unbegründet.

11 Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100005.F00

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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