TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/09/0284

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §16 Abs1;
AMSG 1994 §16 Abs3;
AMSG 1994 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der Izgin u. Gürünlü GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 12. August 1998, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/1771516/1998, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen "(f)ür die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" von "Ing. B eh" gefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 12. August 1998 gerichtet, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Staatsbürger gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen wurde.

Soweit der angefochtene Bescheid "(f)ür die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" gefertigt wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, daß die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice durch seine Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 AMSG im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090284.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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