RS Vwgh 2019/5/20 Ra 2019/01/0117

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §30 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0118

Rechtssatz

Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981; 11.9.2007, AW 2007/08/0059). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Wesentlich ist daher weiterhin, ob der von den Revisionswerbern jeweils mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L00

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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