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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019