RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/03/0117

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1
RAO 1868 §57 Abs2
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Liegt ein fortgesetztes Delikt oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, ist es nicht zulässig, zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen. In jedem Fall würde aber der zeitlich frühere endgültige Abschluss eines der beiden Verfahren dazu führen, dass nach dem Grundsatz "ne bis in idem" keine anderslautende Entscheidung im parallel geführten zweiten Verwaltungsstrafverfahren ergehen dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L04

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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