RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/03/0117

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2
RAO 1868 §8 Abs1
VStG §22 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L02

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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