TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2018/12/0015

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
LDG 1984 §19 Abs6 idF 2013/I/151
LDG 1984 §21 Abs2
LDG 1984 §21 Abs3
LDG 1984 §27 Abs2 idF 2015/I/032
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 27 heute
  2. LDG 1984 § 27 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 27 gültig von 30.12.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  7. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 27 gültig von 12.02.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  9. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2013
  10. LDG 1984 § 27 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  11. LDG 1984 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2006 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  14. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  15. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  17. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  18. LDG 1984 § 27 gültig von 29.07.1989 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  19. LDG 1984 § 27 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der R P in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Jänner 2018, GZ LVwG-AV-910/001-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landesschulrat für Niederösterreich, nunmehr: Bildungsdirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. 2 Mit Schreiben des Landesschulrates des Landes Niederösterreich vom 6. Februar 2013 wurde die Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz iVm § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 3. September 2012 mit der Leitung der privaten Volksschule "Integratives Montessori Atelier" des Vereins "Integratives Montessori Atelier St. Pölten" betraut. Es gebühre ihr ab 3. September 2012 die Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 iZm. § 6 Gehaltsgesetz 1956. Aus dieser Betrauung könne kein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Direktorin gemäß § 8 Abs. 2 LDG 1984 abgeleitet werden.1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. 2 Mit Schreiben des Landesschulrates des Landes Niederösterreich vom 6. Februar 2013 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 3. September 2012 mit der Leitung der privaten Volksschule "Integratives Montessori Atelier" des Vereins "Integratives Montessori Atelier St. Pölten" betraut. Es gebühre ihr ab 3. September 2012 die Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, iZm. Paragraph 6, Gehaltsgesetz 1956. Aus dieser Betrauung könne kein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Direktorin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, LDG 1984 abgeleitet werden.

3 Der Landesschulrat für Niederösterreich übermittelte der Revisionswerberin in der Folge das mit 13. Juni 2017 datierte Schreiben folgenden Inhaltes:

 

"I/Pers.- 0203427/103-2017

Datum: 13.06.2017

Betrifft:

Aufhebung der Betrauung mit der Leitung der PVS IMA

St. Pölten

Der Landesschulrat für Niederösterreich hebt die verfügte Betrauung mit der Leitung der PVS IMA St. Pölten mit Ablauf des 30.06.2017 auf.

Gem. § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 verlieren Sie den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des § 59 Gehaltsgesetz 1956 mit dem auf die Aufhebung der Betrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten.Gem. Paragraph 6, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 verlieren Sie den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des Paragraph 59, Gehaltsgesetz 1956 mit dem auf die Aufhebung der Betrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten.

Der Amtsführende Präsident

..."

4 Gegen diese Erledigung erhob die Revisionswerberin

Beschwerde.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, die Betrauung mit der Leitung der Schule gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 sei durch einen Dienstauftrag (Weisung) erfolgt. Es handle sich dabei weder um eine dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die in der Form eines dienstrechtlichen Bescheides zu ergehen hätten.5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, die Betrauung mit der Leitung der Schule gemäß Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 sei durch einen Dienstauftrag (Weisung) erfolgt. Es handle sich dabei weder um eine dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die in der Form eines dienstrechtlichen Bescheides zu ergehen hätten.

6 Der Dienstauftrag (Weisung) nach § 27 Abs. 2 LDG 1984, mit welchem eine Lehrkraft mit der Leitung einer Schule betraut werde, berühre keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, da es sich bei diesem Akt um keine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handle. Diese Weisung stelle daher keinen Bescheid dar, welcher gemäß Art. 130 B-VG vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Dies gelte auch für den Dienstauftrag (Weisung), mit dem der Widerruf der Betrauung erfolge. Da der Inhalt der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2013 ausdrücklich eine Betrauung nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 und keine Versetzung, die zwingend einen Versetzungsbescheid nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 vorausgesetzt hätte, beinhalte, müsse auch die Aufhebung der Betrauung (als contrarius actus) durch Dienstauftrag und nicht mit Bescheid erfolgen. Somit stelle auch die hier bekämpfte Verfügung der Aufhebung der Betrauung inhaltlich keinen Bescheid dar. Gemäß § 59 Abs. 1 GehG gebühre auch Lehrern, die mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut seien, für die Dauer dieser Verwendung eine Zulage nach § 57 leg.cit. Die Gebührlichkeit entfalle ex lege ("für die Dauer dieser Verwendung") mit dem Wegfall der Betrauung. Eine bescheidmäßige Absprache hierüber sei somit nicht zulässig. Somit stelle auch der Hinweis, dass die Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 3 GehG den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des § 59 leg. cit. mit dem auf die Aufhebung der Betrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten verliere, inhaltlich keine bescheidmäßige Absprache dar.6 Der Dienstauftrag (Weisung) nach Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984, mit welchem eine Lehrkraft mit der Leitung einer Schule betraut werde, berühre keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, da es sich bei diesem Akt um keine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung handle. Diese Weisung stelle daher keinen Bescheid dar, welcher gemäß Artikel 130, B-VG vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Dies gelte auch für den Dienstauftrag (Weisung), mit dem der Widerruf der Betrauung erfolge. Da der Inhalt der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2013 ausdrücklich eine Betrauung nach Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 und keine Versetzung, die zwingend einen Versetzungsbescheid nach Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 vorausgesetzt hätte, beinhalte, müsse auch die Aufhebung der Betrauung (als contrarius actus) durch Dienstauftrag und nicht mit Bescheid erfolgen. Somit stelle auch die hier bekämpfte Verfügung der Aufhebung der Betrauung inhaltlich keinen Bescheid dar. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG gebühre auch Lehrern, die mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut seien, für die Dauer dieser Verwendung eine Zulage nach Paragraph 57, leg.cit. Die Gebührlichkeit entfalle ex lege ("für die Dauer dieser Verwendung") mit dem Wegfall der Betrauung. Eine bescheidmäßige Absprache hierüber sei somit nicht zulässig. Somit stelle auch der Hinweis, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GehG den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des Paragraph 59, leg. cit. mit dem auf die Aufhebung der Betrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten verliere, inhaltlich keine bescheidmäßige Absprache dar.

7 Der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde komme somit insgesamt keine Bescheidqualität zu. Eine der essenziellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht sei das Vorliegen eines Bescheides. Da das Landesverwaltungsgericht nur zur Prüfung von Beschwerden gegen Bescheide bzw. ausnahmsweise zur Prüfung von schulrechtlichen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG zuständig sei und es sich im gegenständlichen Fall weder um einen Bescheid noch eine derartige Weisung handle, sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen gewesen.7 Der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde komme somit insgesamt keine Bescheidqualität zu. Eine der essenziellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht sei das Vorliegen eines Bescheides. Da das Landesverwaltungsgericht nur zur Prüfung von Beschwerden gegen Bescheide bzw. ausnahmsweise zur Prüfung von schulrechtlichen Weisungen nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG zuständig sei und es sich im gegenständlichen Fall weder um einen Bescheid noch eine derartige Weisung handle, sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen gewesen.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Zur Begründung der Zulässigkeit führt die Revision aus, die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Rechtsnatur des Widerrufs der Betrauung stehe nicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe soweit ersichtlich in keinem der zitierten Erkenntnisse, insbesondere nicht in jenem vom 28. März 2008, 2005/12/0062, ausgesprochen, dass die Betrauung eines Landeslehrers mit einer Leitungsfunktion gemäß § 27 LDG 1984 in Form einer Weisung (und nicht in Form eines Bescheides) zu erfolgen habe. Ebenso wenig habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der contrarius actus, also der Widerruf der Betrauung, in Form einer Weisung vorzunehmen sei. Außerdem sei die Bestimmung des § 27 LDG 1984 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, die Revisionswerberin sei zu keinem Zeitpunkt verhindert gewesen. Dieser Bestimmung sei auch nicht zu entnehmen, dass die Betrauung mit der Leitung und der Widerruf der Betrauung formfrei und nicht in Form eines Bescheides zu verfügen sei. Abgesehen davon, dass dem Erkenntnis vom 28. März 2008, 2005/12/0062, ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass aus § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LDG 1984 folge, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis sei, die bescheidmäßig zu erfolgen habe. Die Planstelle sei im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben. Das Landesverwaltungsgericht interpretiere dieses Erkenntnis unrichtig. Dieses sei die einzige Entscheidung, in der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 2 LDG 1984 judiziert worden sei. Es fehle daher eine Rechtsprechung, ob es sich bei der Betrauung der Leiterin einer Privatschule, die als eine Landeslehrerin als lebende Subvention zugewiesen sei, um eine Ernennung bzw. - wie im vorliegenden Fall - im Fall des Widerrufs der Betrauung um eine (bescheidpflichtige) Versetzung handle. 10 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Revision als Revisionspunkt angeführt wird, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis (gemeint: den angefochtenen Beschluss) in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die Ausübung der Funktion der Schulleiterin bzw. auf Unterlassen des Widerrufs ihrer Betrauung mit dieser Funktion verletzt.9 Zur Begründung der Zulässigkeit führt die Revision aus, die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Rechtsnatur des Widerrufs der Betrauung stehe nicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe soweit ersichtlich in keinem der zitierten Erkenntnisse, insbesondere nicht in jenem vom 28. März 2008, 2005/12/0062, ausgesprochen, dass die Betrauung eines Landeslehrers mit einer Leitungsfunktion gemäß Paragraph 27, LDG 1984 in Form einer Weisung (und nicht in Form eines Bescheides) zu erfolgen habe. Ebenso wenig habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der contrarius actus, also der Widerruf der Betrauung, in Form einer Weisung vorzunehmen sei. Außerdem sei die Bestimmung des Paragraph 27, LDG 1984 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, die Revisionswerberin sei zu keinem Zeitpunkt verhindert gewesen. Dieser Bestimmung sei auch nicht zu entnehmen, dass die Betrauung mit der Leitung und der Widerruf der Betrauung formfrei und nicht in Form eines Bescheides zu verfügen sei. Abgesehen davon, dass dem Erkenntnis vom 28. März 2008, 2005/12/0062, ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass aus Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 folge, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis sei, die bescheidmäßig zu erfolgen habe. Die Planstelle sei im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben. Das Landesverwaltungsgericht interpretiere dieses Erkenntnis unrichtig. Dieses sei die einzige Entscheidung, in der vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 judiziert worden sei. Es fehle daher eine Rechtsprechung, ob es sich bei der Betrauung der Leiterin einer Privatschule, die als eine Landeslehrerin als lebende Subvention zugewiesen sei, um eine Ernennung bzw. - wie im vorliegenden Fall - im Fall des Widerrufs der Betrauung um eine (bescheidpflichtige) Versetzung handle. 10 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Revision als Revisionspunkt angeführt wird, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis (gemeint: den angefochtenen Beschluss) in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die Ausübung der Funktion der Schulleiterin bzw. auf Unterlassen des Widerrufs ihrer Betrauung mit dieser Funktion verletzt.

11 Im Revisionsfall wurde jedoch die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen, sodass als Revisionspunkt allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig und ist zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, und 22.8.2018, Ra 2018/15/0004).11 Im Revisionsfall wurde jedoch die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen, sodass als Revisionspunkt allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig und ist zurückzuweisen vergleiche , z.B. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, und 22.8.2018, Ra 2018/15/0004).

12 § 19 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 lautet auszugsweise:12 Paragraph 19, Absatz 6, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, lautet auszugsweise:

  1. "(6)Absatz 6,Die Versetzung ist in Bescheidform zu verfügen. ..."

§ 21 LDG 1984 in der Stammfassung lautet auszugsweise: Paragraph 21, LDG 1984 in der Stammfassung lautet auszugsweise:

"Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.Paragraph 21, (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

  1. (2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  2. (3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

..."

§ 27 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 132/2015 lautete Paragraph 27, LDG 1984 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015, lautete

auszugsweise:

     "Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

     § 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.      einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen

Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und

das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.      einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer

Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins, und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.

  1. (1a)Absatz eins a,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  2. (2)Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

..."

13 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die sich nur mit der Rechtsfrage befasst, in welcher Rechtsform (Bescheid oder Weisung) hier der Widerruf der Betrauung als Schulleiterin sowie der Abspruch betreffend die Leiterzulage gemäß der geltenden Rechtslage zu erfolgen gehabt hätten, zeigt eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht auf, weil diese Rechtsfrage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Vielmehr stellt sich vorliegendenfalls die Rechtsfrage, ob der Erledigung des Landesschulrates von Niederösterreich vom 13. Juni 2017 Bescheidqualität zukommt oder nicht.13 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die sich nur mit der Rechtsfrage befasst, in welcher Rechtsform (Bescheid oder Weisung) hier der Widerruf der Betrauung als Schulleiterin sowie der Abspruch betreffend die Leiterzulage gemäß der geltenden Rechtslage zu erfolgen gehabt hätten, zeigt eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb nicht auf, weil diese Rechtsfrage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Vielmehr stellt sich vorliegendenfalls die Rechtsfrage, ob der Erledigung des Landesschulrates von Niederösterreich vom 13. Juni 2017 Bescheidqualität zukommt oder nicht.

14 Das Landesverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Bescheid nicht vorliegt. Kommt nämlich für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht, ist - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg 17417 A/2008, und 21.11.2001, 95/12/0058). Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig. Da durch eine solche Zuweisung die Stammdienststelle nicht verloren geht, ist auch der Widerruf dieser Weisung keine Versetzung und daher nicht bescheidpflichtig im Sinne des § 19 Abs. 6 LDG 1984. Es kommt daher für die hier vorgenommene Personalmaßnahme des Widerrufs der Betrauung - abstrakt gesprochen - auch die Rechtsform der Weisung in Betracht.14 Das Landesverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Bescheid nicht vorliegt. Kommt nämlich für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht, ist - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist vergleiche , VwGH 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg 17417 A/2008, und 21.11.2001, 95/12/0058). Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des Paragraph 21, Absatz 2, LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus Paragraph 21, Absatz 3, LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig. Da durch eine solche Zuweisung die Stammdienststelle nicht verloren geht, ist auch der Widerruf dieser Weisung keine Versetzung und daher nicht bescheidpflichtig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984. Es kommt daher für die hier vorgenommene Personalmaßnahme des Widerrufs der Betrauung - abstrakt gesprochen - auch die Rechtsform der Weisung in Betracht.

15 Für das Vorliegen eines bescheidförmigen Abspruches über den Widerruf der Betrauung mit der Schulleitung wäre daher die Bezeichnung als Bescheid essenziell gewesen.

16 Dasselbe gilt - allerdings aus anderen Erwägungen - auch für den weiteren Abspruch betreffend die Leiterzulage. Ist nämlich eine Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet, ist dieser Umstand für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (VwGH 5.9.2008, 2007/12/0161, mwN).16 Dasselbe gilt - allerdings aus anderen Erwägungen - auch für den weiteren Abspruch betreffend die Leiterzulage. Ist nämlich eine Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet, ist dieser Umstand für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG, gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (VwGH 5.9.2008, 2007/12/0161, mwN).

17 Bei der hier von der Behörde gebrauchten Formulierung ist aber nicht zweifelsfrei von einem normativen Inhalt auszugehen, lautet der behördliche Abspruch doch nicht "Es wird festgestellt, dass...", sondern "...verlieren Sie den Anspruch auf die Dienstzulage ...", was in Richtung Wiedergabe einer Rechtsansicht oder Rechtsbelehrung deutet. Dazu kommt, dass die Erledigung keine bescheidmäßige Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch bezüglich der Aussagen zur Leiterzulage wäre daher für das Vorliegen der Bescheidqualität die Bezeichnung als Bescheid essenziell gewesen.

18 Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Erledigung vom 13. Juni 2017 keine Bescheidqualität zukommt, sodass die Beschwerde dagegen unzulässig ist.

19 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.19 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2019

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120015.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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