TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/11/0018

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. C in I, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1997, Zl. 165475/5-IV/10/97, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 27. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführer leistete ab 5. Februar 1996 Zivildienst. Aus Anlaß des Todes seines Vaters, des Inhabers eines Architektenbüros in I., ersuchte er um vorübergehende Befreiung von der Zivildienstpflicht. Er wurde daraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1996 mit Wirkung von 7. Oktober 1996 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 31. Mai 1997 befreit. Ein neuerliches, bei der belangten Behörde am 4. Juli 1997 eingelangtes Ersuchen um befristete Befreiung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Beschwerdeführer begründete sein mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenes Befreiungsbegehren damit, er habe nach dem Tod seines Vaters zunächst dessen Geschäfte weitergeführt. Im Frühjahr 1997 habe er ein eigenes Architekturbüro aufgemacht, in welchem er einen technischen Zeichner beschäftige. Er stehe nunmehr am Anfang seiner Berufslaufbahn und habe Aufträge zu betreuen, die seine ständige Anwesenheit und seinen persönlichen Einsatz erforderten. Er sei daher derzeit unabkömmlich und nicht in der Lage, den restlichen Zivildienst von rund zweieinhalb Monaten abzuleisten.

Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Zivildienstpflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer sei befristet von der Zivildienstpflicht befreit worden, um nach dem Tod seines Vaters unerledigte Projekte weiterführen bzw. Vorsorge für deren Abschluß zu treffen. Während seiner Befreiung habe er durch Aufnahme einer selbständigen Berufstätigkeit eine Situation geschaffen, die er nunmehr als Befreiungsgrund geltend mache. Umstände, die ihm die gebotene Harmonisierung seiner Lebensverhältnisse unter Bedachtnahme auf die Pflicht zur Leistung des restlichen Zivildienstes verwehrt hätten, habe er nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seiner Harmonisierungspflicht bereits damit entsprochen, daß er seine unselbständige Tätigkeit in einem Architekturbüro unterbrochen und mit der Zivildienstleistung begonnen habe. Der unvorhergesehene Tod seines Vaters habe eine gänzlich neue Situation herbeigeführt, aufgrund welcher er die Unterbrechung der Zivildienstleistung beantragt habe. Es sei ihm nicht zumutbar, seine persönlichen und wirtschaftlichen Belange unter Bedachtnahme "auf einen jederzeitigen Todesfall seines Vaters einzurichten".

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer läßt außer acht, daß er mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1996 seinem Ersuchen entsprechend befristet befreit wurde, um ihm als einzigem dafür in Frage kommenden Familienmitglied nach dem Tod seines Vaters die Möglichkeit zu geben, dessen laufende Projekte entweder selbst weiterzuführen und abzuschließen oder durch entsprechende Maßnahmen für deren Abschluß vorzusorgen, um so die Ableistung des restlichen Zivildienstes zu ermöglichen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, daß ihm dies bis Ende Mai 1997 möglich sein werde. Der Beschwerdeführer ließ den Befristungsausspruch unbekämpft. Er hat sich in der Folge nicht darauf beschränkt, die offenen Projekte seines Vaters abzuschließen bzw. für deren Abschluß entsprechend vorzusorgen. Er hat vielmehr, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, während der Zeit seiner befristeten Befreiung durch den Aufbau eines eigenen Architekturbüros eine Situation geschaffen, die er nunmehr als Befreiungsgrund geltend macht. Damit liegt entgegen seiner Ansicht ein typischer Fall der Verletzung der Harmonisierungspflicht vor (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0056 mwN). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/01/0341, ist verfehlt. Dieses Erkenntnis befaßt sich nicht mit der hier entscheidenden Frage der Verletzung der Harmonisierungspflicht, sondern lediglich damit, ob die belangte Behörde ihre Annahme der Abkömmlichkeit des damaligen Beschwerdeführers von seinem Betrieb ausreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch gar nicht den Versuch unternommen, den restlichen Zivildienst möglichst rasch abzuleisten, um sodann ungestört mit dem Aufbau eines eigenen Architekturbüros beginnen zu können. Sein Vorbringen in der Eingabe vom "25. 6. 1997" (richtig wohl: 25. Juli 1997), ihm angebotene Folgeaufträge und neue Aufträge hätten ihm die Führung eines eigenen Architektenbüros ermöglicht und er habe diese Möglichkeit ergreifen müssen, weil sie seinen Einstieg in eine Architektenlaufbahn erleichtere, hat die belangte Behörde zu Recht dahin gewertet, daß damit keine Umstände geltend gemacht würden, die dem Beschwerdeführer objektiv die gebotene Harmonisierung seiner Lebensverhältnisse mit der Pflicht zur Leistung des restlichen Zivildienstes verwehrt hätten.

Die belangte Behörde hat die besondere Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten wirtschaftlichen Interessses des Beschwerdeführers zutreffend schon im Hinblick auf die Verletzung der Harmonisierungspflicht verneint. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Begründung der belangten Behörde betreffend die Möglichkeit der Fortführung des Architekturbüros während der Zeit der Zivildienstleistung und das darauf Bezug habende Beschwerdevorbringen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf

die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110018.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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