RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/22/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
NAG 2005 §64 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §8 Z7 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32016L0801 Studenten-RL Art11 Abs1 lita
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist dem Antrag nach § 8 Z 7 lit. a NAGDV 2005 eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung. Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie (EU) 2016/801 hält zur entsprechenden Richtlinienregelung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a (der zufolge nachzuweisen ist, dass "der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist") fest, dass als Nachweis für die Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung "unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten" könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine "aufrechte" Zulassung an einer Universität - als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Studierende", deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt - abzustellen. Es ist als bedeutsam anzusehen, dass die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hat, zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch offen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272).Zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ist dem Antrag nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAGDV 2005 eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung. Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie (EU) 2016/801 hält zur entsprechenden Richtlinienregelung in Artikel 11, Absatz eins, Buchst. a (der zufolge nachzuweisen ist, dass "der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist") fest, dass als Nachweis für die Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung "unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten" könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine "aufrechte" Zulassung an einer Universität - als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Studierende", deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt - abzustellen. Es ist als bedeutsam anzusehen, dass die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hat, zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch offen ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220024.L03

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten