RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2019/11/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §57a Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/11/0016 B 8. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038, vom 17. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0145, vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0049, vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097, vom 1. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0028, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110068.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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