TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/26 Ro 2019/03/0019

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
B-VG Art130
JagdG Bgld 2017 §1 Z2
JagdG Bgld 2017 §1 Z3
JagdG Bgld 2017 §119 Abs5
JagdG Bgld 2017 §120 Abs7
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z1
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z2
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z3
JagdG Bgld 2017 §82 Abs5
JagdG Bgld 2017 §82 Abs6
JagdG Bgld 2017 §82 Abs8
JagdG Bgld 2017 §82 Abs9
JagdG Bgld 2017 §84 Abs1
JagdG Bgld 2017 §86 Abs2
JagdG Bgld 2017 §86 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
VwRallg
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs4
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgesellschaft W, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Februar 2019, Zl. E 025/01/2018.075/016, betreffend Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet W (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der politische Bezirk Oberpullendorf (gleichzeitig Jagdbezirk, vgl. § 116 Abs. 2 des Burgenländischen1 Der politische Bezirk Oberpullendorf (gleichzeitig Jagdbezirk, vergleiche , Paragraph 116, Absatz 2, des Burgenländischen

Jagdgesetzes 2017 (auch: JG)) mit einem Flächenausmaß von ca. 70.100 ha ist derzeit in sieben Hegeringe unterteilt (nach § 98 JG sind angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen).Jagdgesetzes 2017 (auch: JG)) mit einem Flächenausmaß von ca. 70.100 ha ist derzeit in sieben Hegeringe unterteilt (nach Paragraph 98, JG sind angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen).

2 Zur Vorbereitung der Abschussplanung für Rot-, Muffel- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 (des iSd Übergangsbestimmung nach § 170 Abs. 5 JG maßgeblichen Planungszeitraums) beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (auch: BH), den Amtssachverständigen für Forst und Jagd, DI K, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Festlegung der Abschusszahlen für die Jagdgebiete der Hegeringe I bis VII. Dabei sei davon auszugehen, dass als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand der Hegering gilt und es seien folgende Punkte zu beurteilen: der ermittelte Wildstand, der daraus zu erwartende Zuwachs, der anzustrebende Wildstand, das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis und die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohende Verluste.2 Zur Vorbereitung der Abschussplanung für Rot-, Muffel- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 (des iSd Übergangsbestimmung nach Paragraph 170, Absatz 5, JG maßgeblichen Planungszeitraums) beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (auch: BH), den Amtssachverständigen für Forst und Jagd, DI K, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Festlegung der Abschusszahlen für die Jagdgebiete der Hegeringe römisch eins bis römisch sieben. Dabei sei davon auszugehen, dass als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand der Hegering gilt und es seien folgende Punkte zu beurteilen: der ermittelte Wildstand, der daraus zu erwartende Zuwachs, der anzustrebende Wildstand, das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis und die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohende Verluste.

3 Weiters wurde um Feststellung ersucht, ob Jagdgebiete, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, sowie Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, bestehen. Bejahendenfalls sei festzustellen, für welche aneinandergrenzenden Jagdgebiete der Abschuss bestimmter Wildstücke mit der Auflage zu verfügen ist, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt, und ob also die Abschusspläne für einzelne Jagdgebiete oder für einen ganzen Hegering oder für mehrere Hegeringe gemeinsam zu verfügen seien.

4 Im daraufhin von DI K am 14. März 2018 erstatten Gutachten wird (u.a.) Folgendes ausgeführt:

"A. Einleitung

...

Für jene Schalenwildarten, die im Jahresverlauf mehrere durchschnittlich große Jagdgebiete als Einstandsbereiche nutzen, ist entsprechend auch für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss zu verfügen.

...

Eine Wildstanderfassung für die Abschussplanungen im Bezirk über Zählungen wird als nicht zielführend angesehen, da das Rotwild sicher jene Schalenwildart ist, für welche bei den im Bezirk wie im ganzen Burgenland gegebenen Reviergrößen nur in wenigen Fällen ein ausschließlich revierbezogener Abschuss für die Bestandessteuerung geeignet ist.

...

B. Auftrag

...

I. Befund und gutachterliche Beantwortung der Fragen HR Irömisch eins. Befund und gutachterliche Beantwortung der Fragen HR römisch eins

...

1. Hegering I 1. Hegering römisch eins

Der Hegering I umfasst die Jagdgebiete O, EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T mit einer Jagdgebietsfläche von ca. 9.800 ha und etwa 5.150 ha Wald. Die geschlossenen Waldgebiete liegen überwiegend im Anschluss an die Wälder des Ödenburger Gebirges entlang der Grenze zu Ungarn. Das grenzüberschreitende Rotwildvorkommen wird durch zwei nicht koordinierte Bewirtschaftungen gesteuert. Von den abschlussplanpflichtigen Schalenwildarten kommt neben dem Rehwild nur das Rotwild im Hegering I vor.Der Hegering römisch eins umfasst die Jagdgebiete O, EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T mit einer Jagdgebietsfläche von ca. 9.800 ha und etwa 5.150 ha Wald. Die geschlossenen Waldgebiete liegen überwiegend im Anschluss an die Wälder des Ödenburger Gebirges entlang der Grenze zu Ungarn. Das grenzüberschreitende Rotwildvorkommen wird durch zwei nicht koordinierte Bewirtschaftungen gesteuert. Von den abschlussplanpflichtigen Schalenwildarten kommt neben dem Rehwild nur das Rotwild im Hegering römisch eins vor.

2. Beantwortung der Fragen

Zu 2.1. Vorgeschlagener Rotwildabschussplan für den Hegering I Zu 2.1. Vorgeschlagener Rotwildabschussplan für den Hegering römisch eins

Der Vorschlag basiert auf der Rückrechnung aus den getätigten Abschüssen und der im Zuge der Befunderhebung durchgeführten Anhörung (HR I; Hegeringvereinbarung-schriftlich), sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.Der Vorschlag basiert auf der Rückrechnung aus den getätigten Abschüssen und der im Zuge der Befunderhebung durchgeführten Anhörung (HR römisch eins; Hegeringvereinbarung-schriftlich), sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

 

Jagdgebiete

Jahr

Hirsche

 

 

 

 

 

 

KI IKI römisch eins

KI IIKI römisch zwei

KI IIIKI römisch drei

Tiere

NWS

 

*JG Gemeinschaftsabschuss

2018

5

3

29

40

40

117

 

2019

5

3

29

40

40

117

Oberer Wald

2018

3

3

16

30

30

82

 

2019

3

3

16

30

30

82

Planungsgebiet gesamt

2018

8

6

45

70

70

199

Hegering 1-Summe

2019

8

6

45

70

70

199

*Gemeinschaftsabschuss betrifft: EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T;

Bei Erfüllung der vorgeschlagenen Abschusszahlen ist für das Rotwild eine Bestandsreduktion zu erwarten.

Um die vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung soweit als möglich sicher zu stellen und um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie eine ausgeglichene Altersstruktur zu erreichen bzw. zu erhalten, wird nachstehende Auflage für die Abschussverfügung vorgeschlagen:

Für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019 müssen im Jahr 2018 jeweils 2 Stücke Kahlwild in diesem Jagdgebiet erlegt worden sein.

...

(Zur Frage nach dem Bestehen von Jagdgebieten, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen) wird festgehalten, dass eine revierbezogene Abschussverfügung für das Rotwild für alle Kategorien (alle Geschlechter und Klassen) unter Berücksichtigung der denkbar bestmöglichen Strukturen (GV, Altersaufbau) einen Minimalbestand von rd. 60 Stücken (Stand jeweils 1.4.) für eine gleichbleibende Entnahme voraussetzt. Daraus ergibt sich bei einer relativ hoch angesetzten Rotwilddichte von 5-6 Stk./100 ha Tageseinstandsflächen das Erfordernis einer Einstandsmindestgröße von 1.000 ha bis 1.200 ha mit geeigneten Waldstrukturen/Schilffläch en je Jagdgebiet. Mit Ausnahme des Eigenjagdgebietes O (ca. 2.600 ha Wald) liegt für kein anderes Jagdgebiet diese Voraussetzung vor.

Die Verfügung der nicht revierbezogenen Abschüsse für mehrere Jagdgebiete (mit und ohne freiwillige Hegeringvereinbarungen) bietet unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine brauchbare Möglichkeit die Abschussvorgaben ohne Revierzuteilung durchzuführen.

...

Die Abschüsse wären daher in einer Kombination aus jagdgebietsbezogenem Abschuss für das EJ O und für die vorgelegte Form der Hegeringvereinbarung (incl. Zuteilung für die beiden N Jagdgebiete solange durch die Pachtverhältnisse eine gemeinsame Jagdausübung erfolgt) zu verfügen.

...

Aufteilung aus Planung 2015-2017

Kl IKl römisch eins

Kl IIKl römisch zwei

Kl IIIKl römisch drei

Tiere

NW

SU

Rest

2018

Vorschlag

5

3

29

40

40

117

EJ O

2018

Jagdausübungs-berechtigte

3

3

16

30

30

82

HR IHR römisch eins

8

6

45

70

70

199

Aufteilung Prozente

Rest

2018

4,27

2,56

24,8

34,2

34,2

100

EJ O

2018

3,66

3,66

19,5

36,6

36,6

100

HR IHR römisch eins

4,20

3,02

22,6

35,2

35,2

100

29,6

35,2

35,2

100

Hirsche %

13,6

10,2

76,3

Hirsche

100

Die vorgeschlagene Abschussverteilung in Verbindung mit der 20%igen Möglichkeit des Überschießens beim Kahlwild und dem Anreiz für die Kahlwilderlegung 2018 als Bedingung für die Hirschabschussmöglichkeit für 2019 bezweckt eine Bestandsreduktion unter gleichzeitiger Verbesserung des Geschlechterverhältnisses."

5 Die weiteren Ausführungen des Gutachtens beziehen sich auf die Hegeringe II bis VII.5 Die weiteren Ausführungen des Gutachtens beziehen sich auf die Hegeringe römisch zwei bis römisch sieben.

6 In einer Gutachtensergänzung vom 4. April 2018 zu erstatteten Stellungnahmen von Hegeringleiter und Bezirksjägermeister führte der Amtssachverständige DI K (u.a.) aus, den Stellungnahmen könne inhaltlich dahin gefolgt werden, dass die in Summe vorgesehenen Abschüsse von 8 Stücken der Hirsche der Klasse I derart aufgeteilt werden, dass für die Eigenjagd O und für die restlichen Jagdgebiete des Hegeringes I je 4 Stück Hirsche der Klasse I verfügt werden können. Beim im Gutachten vorgeschlagenen Abschuss von 29 Stück Hirschen der Klasse III handle es sich um einen Schreibfehler, der sich in weiterer Folge auch auf die Gesamtzahl ausgewirkt habe. "Richtigerweise" sollten "20 Stück Hirsche der Klasse III" und somit eine "Gesamtabschusszahl von 194 Stücken von Rotwild" verfügt werden. (Angemerkt sei hier schon, dass sich diese Gesamtabschusszahl von 194 Stück nur dann ergibt, wenn hinsichtlich der Klasse III für beide räumlichen Einheiten des Hegerings jeweils 20 Stück freigegeben werden, also auch die vom Amtssachverständigen für das Eigenjagdgebiet O vorgeschlagene Zahl von 16 auf 20 Stück "korrigiert" wird, wovon die belangte Behörde letztlich - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch ausgegangen ist.) Die im ursprünglichen Gutachten vorgesehene Auflage hinsichtlich des Vorschießens von Kahlwild (2 Stück im Jahr 2018 für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019) sei wie folgt zu ändern: "Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen." Dieses Vorschießen von Kahlwild sei erforderlich, um eine Bestandsverminderung zu erreichen.6 In einer Gutachtensergänzung vom 4. April 2018 zu erstatteten Stellungnahmen von Hegeringleiter und Bezirksjägermeister führte der Amtssachverständige DI K (u.a.) aus, den Stellungnahmen könne inhaltlich dahin gefolgt werden, dass die in Summe vorgesehenen Abschüsse von 8 Stücken der Hirsche der Klasse römisch eins derart aufgeteilt werden, dass für die Eigenjagd O und für die restlichen Jagdgebiete des Hegeringes römisch eins je 4 Stück Hirsche der Klasse römisch eins verfügt werden können. Beim im Gutachten vorgeschlagenen Abschuss von 29 Stück Hirschen der Klasse römisch drei handle es sich um einen Schreibfehler, der sich in weiterer Folge auch auf die Gesamtzahl ausgewirkt habe. "Richtigerweise" sollten "20 Stück Hirsche der Klasse III" und somit eine "Gesamtabschusszahl von 194 Stücken von Rotwild" verfügt werden. (Angemerkt sei hier schon, dass sich diese Gesamtabschusszahl von 194 Stück nur dann ergibt, wenn hinsichtlich der Klasse römisch drei für beide räumlichen Einheiten des Hegerings jeweils 20 Stück freigegeben werden, also auch die vom Amtssachverständigen für das Eigenjagdgebiet O vorgeschlagene Zahl von 16 auf 20 Stück "korrigiert" wird, wovon die belangte Behörde letztlich - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch ausgegangen ist.) Die im ursprünglichen Gutachten vorgesehene Auflage hinsichtlich des Vorschießens von Kahlwild (2 Stück im Jahr 2018 für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019) sei wie folgt zu ändern: "Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen." Dieses Vorschießen von Kahlwild sei erforderlich, um eine Bestandsverminderung zu erreichen.

7 Dazu wurden u.a. Stellungnahmen der nunmehrigen Revisionswerberin, des Bezirksjägermeisters und aller Hegeringleiter erstattet, die im Wesentlichen Vor- und Nachteile eines revierbezogenen Kahlwildabschusses, eines hegeringbezogenen Hirschabschusses und der vorgeschlagenen "Vorschussregelung" hinsichtlich Kahlwild erörterten.

8 Daraufhin erließ die belangte Behörde am 18. April 2018 jeweils Bescheide betreffend die Abschussplanung für Rot- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019.

9 Der Spruch des das Genossenschaftsjagdgebiet W (Teil des Hegerings I) betreffenden, (neben den Hegeringleiter, den Bezirksjägermeister, den Burgenländischen Jagdverband und die Burgenländische Landwirtschaftskammer) an die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin und den Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets als Verpächter gerichteten Bescheids lautet:9 Der Spruch des das Genossenschaftsjagdgebiet W (Teil des Hegerings römisch eins) betreffenden, (neben den Hegeringleiter, den Bezirksjägermeister, den Burgenländischen Jagdverband und die Burgenländische Landwirtschaftskammer) an die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin und den Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets als Verpächter gerichteten Bescheids lautet:

"Gemäß § 82 Abs. 6, 7, 8, 13, § 84 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 7, § 8 Abs. 5 Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung , LGBl. Nr. 26/2017, wird für das Genossenschaftsjagdgebiet W des Hegeringes I des Jagdbezirkes Oberpullendorf der Abschussplan, nach Maßgabe, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss jeweils für die Jagdjahre 2018 und 2019 unter Einhaltung nachstehend angeführter Auflagen wie folgt verfügt:"Gemäß Paragraph 82, Absatz 6, 7, 8, 13,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 170, Absatz 5, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 5, Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung , Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, wird für das Genossenschaftsjagdgebiet W des Hegeringes römisch eins des Jagdbezirkes Oberpullendorf der Abschussplan, nach Maßgabe, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss jeweils für die Jagdjahre 2018 und 2019 unter Einhaltung nachstehend angeführter Auflagen wie folgt verfügt:

Rotwild

Hirsche I:

4 Stück

Hirsche II:

3 Stück

Hirsche III:

20 Stück

Tiere:

40 Stück

Nachwuchsstücke

40 Stück

...

1. Die Erfüllung des Gesamtabschusses aller Trophäenträger

des Rotwildes in diesem Jagdgebiet schließt den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in einem anderen Jagdgebiet (ausgenommen das Eigenjagdgebiet O) des Hegeringes I aus.des Rotwildes in diesem Jagdgebiet schließt den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in einem anderen Jagdgebiet (ausgenommen das Eigenjagdgebiet O) des Hegeringes römisch eins aus.

2.  Bei einem die Freigabe überschreitenden Abschuss bzw. Fallwildfund in der Klasse II und III der Trophäenträger des Rotwildes ist dieses Stück jeweils der nächsthöheren Altersklasse anzurechnen.2.  Bei einem die Freigabe überschreitenden Abschuss bzw. Fallwildfund in der Klasse römisch zwei und römisch drei der Trophäenträger des Rotwildes ist dieses Stück jeweils der nächsthöheren Altersklasse anzurechnen.

3. Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen.

4. Jeder Abschuss von Rot- und Damwild ist unverzüglich dem

Hegeringleiter in ‚grünem Zustand' anzuzeigen.

5.  Der Hegeringleiter hat unverzüglich nach Erfüllung der Abschüsse alle Revierpächter zu verständigen, dass kein Abschuss mehr getätigt werden darf.

6. Die Trophäe eines erlegten Hirsches der Klasse I und II des Rotwildes ist mit dem linken Unterkieferast samt Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert innerhalb von 4 Tagen ab dem Erlegungstag der Bewertungskommission zur Bewertung vorzulegen.6. Die Trophäe eines erlegten Hirsches der Klasse römisch eins und römisch zwei des Rotwildes ist mit dem linken Unterkieferast samt Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert innerhalb von 4 Tagen ab dem Erlegungstag der Bewertungskommission zur Bewertung vorzulegen.

Hinweis:

Eine Übererfüllung des Mindestabschusses von Kahlwild im Ausmaß von 20% ist zulässig.

..."

10 In der Begründung dieses Bescheids legte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des JG und (zusammengefasst) des Verfahrensgangs - dar, iSd § 82 JG sei kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds der Hegering, der Abschussplan für die Wildstandregulierung sei jedoch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zu verfügen.10 In der Begründung dieses Bescheids legte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des JG und (zusammengefasst) des Verfahrensgangs - dar, iSd Paragraph 82, JG sei kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds der Hegering, der Abschussplan für die Wildstandregulierung sei jedoch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zu verfügen.

11 Die aufgrund der durch den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen erstellten Gutachten verfügten Abschüsse seien geeignet, um für einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu sorgen. Die Auflagen seien erforderlich, um die Maßgabe des § 82 Abs. 13 JG zu erfüllen.11 Die aufgrund der durch den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen erstellten Gutachten verfügten Abschüsse seien geeignet, um für einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu sorgen. Die Auflagen seien erforderlich, um die Maßgabe des Paragraph 82, Absatz 13, JG zu erfüllen.

12 Der Aktenlage nach wurde in einem weiteren Bescheid vom 18. April 2018, betreffend das Eigenjagdgebiet O, gerichtet (u.a.) an den Jagdverwalter der DP als Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebiets und die DP selbst, als Rotwildabschussplan für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils der Abschuss von 4 Stück Hirschen der Klasse I, 3 Stück Hirschen der Klasse II, 20 Stück Hirschen der Klasse II, 30 Tieren und 30 Nachwuchsstücken (hinsichtlich Kahlwild als Mindestabschuss, hinsichtlich Hirsche als Höchstabschuss) verfügt; der weitere Inhalt dieses Bescheids (Auflagen Nr. 1 bis 6) und seine Begründung gleichen dem vorgenannten.12 Der Aktenlage nach wurde in einem weiteren Bescheid vom 18. April 2018, betreffend das Eigenjagdgebiet O, gerichtet (u.a.) an den Jagdverwalter der DP als Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebiets und die DP selbst, als Rotwildabschussplan für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils der Abschuss von 4 Stück Hirschen der Klasse römisch eins, 3 Stück Hirschen der Klasse römisch zwei, 20 Stück Hirschen der Klasse römisch zwei, 30 Tieren und 30 Nachwuchsstücken (hinsichtlich Kahlwild als Mindestabschuss, hinsichtlich Hirsche als Höchstabschuss) verfügt; der weitere Inhalt dieses Bescheids (Auflagen Nr. 1 bis 6) und seine Begründung gleichen dem vorgenannten.

13 Die weiteren an die übrigen Jagdausübungsberechtigten des Hegerings I gerichteten Bescheide sind im vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.13 Die weiteren an die übrigen Jagdausübungsberechtigten des Hegerings römisch eins gerichteten Bescheide sind im vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.

14 Gegen diesen Bescheid erhob (unter anderem) die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W Beschwerde, mit der sie die "ersatzlose" Behebung des Bescheids, in eventu seine Behebung samt näher konkretisierter Änderung bzw. Streichung der Auflagepunkte 1, 3, 5 und 6 beantragte, wobei dies in der Folge dahin modifiziert bzw. klargestellt wurde, dass sich die Beschwerde nur gegen den das jeweils eigene Jagdgebiet betreffenden Bescheid richte, eine "ersatzlose" Behebung nicht beantragt und die insgesamt festgesetzte Abschusszahl nicht bekämpft werde.

15 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den das Genossenschaftsjagdgebiet W betreffenden Bescheid teilweise Folge; die Auflagen 1 und 5 des behördlichen Bescheids wurden aufgehoben, die Auflagen 3 und 6 dahin geändert, dass sie lauten:

"3. Ein Hirsch darf nur erlegt werden, wenn zuvor mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliches Stück, Nachwuchsstück) erlegt wurde.

...

6. Die Erlegung eines Hirsches der vermeintlichen Altersklasse I oder II Rotwild ist unverzüglich zwecks Bewertung des Trophäenträgers dem Bezirksjägermeister zu melden. Der Tag der Erlegung ist anzugeben. Die Trophäe ist mit dem linken Unterkieferast und dem Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert einer Kommission im Sinne des § 86 Abs 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 für den Bezirk Oberpullendorf zur Bewertung der Altersklasse zu dem Zeitpunkt und an dem Ort im Bezirk Oberpullendorf vorzulegen, die der Bezirksjägermeister bestimmt."6. Die Erlegung eines Hirsches der vermeintlichen Altersklasse römisch eins oder römisch zwei Rotwild ist unverzüglich zwecks Bewertung des Trophäenträgers dem Bezirksjägermeister zu melden. Der Tag der Erlegung ist anzugeben. Die Trophäe ist mit dem linken Unterkieferast und dem Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert einer Kommission im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4, Bgld. Jagdgesetz 2017 für den Bezirk Oberpullendorf zur Bewertung der Altersklasse zu dem Zeitpunkt und an dem Ort im Bezirk Oberpullendorf vorzulegen, die der Bezi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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