TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/26 Ro 2019/03/0019

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
B-VG Art130
JagdG Bgld 2017 §1 Z2
JagdG Bgld 2017 §1 Z3
JagdG Bgld 2017 §119 Abs5
JagdG Bgld 2017 §120 Abs7
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z1
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z2
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z3
JagdG Bgld 2017 §82 Abs5
JagdG Bgld 2017 §82 Abs6
JagdG Bgld 2017 §82 Abs8
JagdG Bgld 2017 §82 Abs9
JagdG Bgld 2017 §84 Abs1
JagdG Bgld 2017 §86 Abs2
JagdG Bgld 2017 §86 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
VwRallg
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs4
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs5

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgesellschaft W, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Februar 2019, Zl. E 025/01/2018.075/016, betreffend Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet W (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der politische Bezirk Oberpullendorf (gleichzeitig Jagdbezirk, vgl. § 116 Abs. 2 des Burgenländischen

Jagdgesetzes 2017 (auch: JG)) mit einem Flächenausmaß von ca. 70.100 ha ist derzeit in sieben Hegeringe unterteilt (nach § 98 JG sind angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen).

2 Zur Vorbereitung der Abschussplanung für Rot-, Muffel- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 (des iSd Übergangsbestimmung nach § 170 Abs. 5 JG maßgeblichen Planungszeitraums) beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (auch: BH), den Amtssachverständigen für Forst und Jagd, DI K, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Festlegung der Abschusszahlen für die Jagdgebiete der Hegeringe I bis VII. Dabei sei davon auszugehen, dass als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand der Hegering gilt und es seien folgende Punkte zu beurteilen: der ermittelte Wildstand, der daraus zu erwartende Zuwachs, der anzustrebende Wildstand, das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis und die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohende Verluste.

3 Weiters wurde um Feststellung ersucht, ob Jagdgebiete, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, sowie Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, bestehen. Bejahendenfalls sei festzustellen, für welche aneinandergrenzenden Jagdgebiete der Abschuss bestimmter Wildstücke mit der Auflage zu verfügen ist, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt, und ob also die Abschusspläne für einzelne Jagdgebiete oder für einen ganzen Hegering oder für mehrere Hegeringe gemeinsam zu verfügen seien.

4 Im daraufhin von DI K am 14. März 2018 erstatten Gutachten wird (u.a.) Folgendes ausgeführt:

"A. Einleitung

...

Für jene Schalenwildarten, die im Jahresverlauf mehrere durchschnittlich große Jagdgebiete als Einstandsbereiche nutzen, ist entsprechend auch für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss zu verfügen.

...

Eine Wildstanderfassung für die Abschussplanungen im Bezirk über Zählungen wird als nicht zielführend angesehen, da das Rotwild sicher jene Schalenwildart ist, für welche bei den im Bezirk wie im ganzen Burgenland gegebenen Reviergrößen nur in wenigen Fällen ein ausschließlich revierbezogener Abschuss für die Bestandessteuerung geeignet ist.

...

B. Auftrag

...

I. Befund und gutachterliche Beantwortung der Fragen HR I

...

1. Hegering I

Der Hegering I umfasst die Jagdgebiete O, EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T mit einer Jagdgebietsfläche von ca. 9.800 ha und etwa 5.150 ha Wald. Die geschlossenen Waldgebiete liegen überwiegend im Anschluss an die Wälder des Ödenburger Gebirges entlang der Grenze zu Ungarn. Das grenzüberschreitende Rotwildvorkommen wird durch zwei nicht koordinierte Bewirtschaftungen gesteuert. Von den abschlussplanpflichtigen Schalenwildarten kommt neben dem Rehwild nur das Rotwild im Hegering I vor.

2. Beantwortung der Fragen

Zu 2.1. Vorgeschlagener Rotwildabschussplan für den Hegering I

Der Vorschlag basiert auf der Rückrechnung aus den getätigten Abschüssen und der im Zuge der Befunderhebung durchgeführten Anhörung (HR I; Hegeringvereinbarung-schriftlich), sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

 

Jagdgebiete

Jahr

Hirsche

 

 

 

 

 

 

KI I

KI II

KI III

Tiere

NWS

 

*JG Gemeinschaftsabschuss

2018

5

3

29

40

40

117

 

2019

5

3

29

40

40

117

Oberer Wald

2018

3

3

16

30

30

82

 

2019

3

3

16

30

30

82

Planungsgebiet gesamt

2018

8

6

45

70

70

199

Hegering 1-Summe

2019

8

6

45

70

70

199

*Gemeinschaftsabschuss betrifft: EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T;

Bei Erfüllung der vorgeschlagenen Abschusszahlen ist für das Rotwild eine Bestandsreduktion zu erwarten.

Um die vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung soweit als möglich sicher zu stellen und um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie eine ausgeglichene Altersstruktur zu erreichen bzw. zu erhalten, wird nachstehende Auflage für die Abschussverfügung vorgeschlagen:

Für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019 müssen im Jahr 2018 jeweils 2 Stücke Kahlwild in diesem Jagdgebiet erlegt worden sein.

...

(Zur Frage nach dem Bestehen von Jagdgebieten, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen) wird festgehalten, dass eine revierbezogene Abschussverfügung für das Rotwild für alle Kategorien (alle Geschlechter und Klassen) unter Berücksichtigung der denkbar bestmöglichen Strukturen (GV, Altersaufbau) einen Minimalbestand von rd. 60 Stücken (Stand jeweils 1.4.) für eine gleichbleibende Entnahme voraussetzt. Daraus ergibt sich bei einer relativ hoch angesetzten Rotwilddichte von 5-6 Stk./100 ha Tageseinstandsflächen das Erfordernis einer Einstandsmindestgröße von 1.000 ha bis 1.200 ha mit geeigneten Waldstrukturen/Schilffläch en je Jagdgebiet. Mit Ausnahme des Eigenjagdgebietes O (ca. 2.600 ha Wald) liegt für kein anderes Jagdgebiet diese Voraussetzung vor.

Die Verfügung der nicht revierbezogenen Abschüsse für mehrere Jagdgebiete (mit und ohne freiwillige Hegeringvereinbarungen) bietet unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine brauchbare Möglichkeit die Abschussvorgaben ohne Revierzuteilung durchzuführen.

...

Die Abschüsse wären daher in einer Kombination aus jagdgebietsbezogenem Abschuss für das EJ O und für die vorgelegte Form der Hegeringvereinbarung (incl. Zuteilung für die beiden N Jagdgebiete solange durch die Pachtverhältnisse eine gemeinsame Jagdausübung erfolgt) zu verfügen.

...

Aufteilung aus Planung 2015-2017

Kl I

Kl II

Kl III

Tiere

NW

SU

Rest

2018

Vorschlag

5

3

29

40

40

117

EJ O

2018

Jagdausübungs-berechtigte

3

3

16

30

30

82

HR I

8

6

45

70

70

199

Aufteilung Prozente

Rest

2018

4,27

2,56

24,8

34,2

34,2

100

EJ O

2018

3,66

3,66

19,5

36,6

36,6

100

HR I

4,20

3,02

22,6

35,2

35,2

100

29,6

35,2

35,2

100

Hirsche %

13,6

10,2

76,3

Hirsche

100

Die vorgeschlagene Abschussverteilung in Verbindung mit der 20%igen Möglichkeit des Überschießens beim Kahlwild und dem Anreiz für die Kahlwilderlegung 2018 als Bedingung für die Hirschabschussmöglichkeit für 2019 bezweckt eine Bestandsreduktion unter gleichzeitiger Verbesserung des Geschlechterverhältnisses."

5 Die weiteren Ausführungen des Gutachtens beziehen sich auf die Hegeringe II bis VII.

6 In einer Gutachtensergänzung vom 4. April 2018 zu erstatteten Stellungnahmen von Hegeringleiter und Bezirksjägermeister führte der Amtssachverständige DI K (u.a.) aus, den Stellungnahmen könne inhaltlich dahin gefolgt werden, dass die in Summe vorgesehenen Abschüsse von 8 Stücken der Hirsche der Klasse I derart aufgeteilt werden, dass für die Eigenjagd O und für die restlichen Jagdgebiete des Hegeringes I je 4 Stück Hirsche der Klasse I verfügt werden können. Beim im Gutachten vorgeschlagenen Abschuss von 29 Stück Hirschen der Klasse III handle es sich um einen Schreibfehler, der sich in weiterer Folge auch auf die Gesamtzahl ausgewirkt habe. "Richtigerweise" sollten "20 Stück Hirsche der Klasse III" und somit eine "Gesamtabschusszahl von 194 Stücken von Rotwild" verfügt werden. (Angemerkt sei hier schon, dass sich diese Gesamtabschusszahl von 194 Stück nur dann ergibt, wenn hinsichtlich der Klasse III für beide räumlichen Einheiten des Hegerings jeweils 20 Stück freigegeben werden, also auch die vom Amtssachverständigen für das Eigenjagdgebiet O vorgeschlagene Zahl von 16 auf 20 Stück "korrigiert" wird, wovon die belangte Behörde letztlich - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch ausgegangen ist.) Die im ursprünglichen Gutachten vorgesehene Auflage hinsichtlich des Vorschießens von Kahlwild (2 Stück im Jahr 2018 für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019) sei wie folgt zu ändern: "Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen." Dieses Vorschießen von Kahlwild sei erforderlich, um eine Bestandsverminderung zu erreichen.

7 Dazu wurden u.a. Stellungnahmen der nunmehrigen Revisionswerberin, des Bezirksjägermeisters und aller Hegeringleiter erstattet, die im Wesentlichen Vor- und Nachteile eines revierbezogenen Kahlwildabschusses, eines hegeringbezogenen Hirschabschusses und der vorgeschlagenen "Vorschussregelung" hinsichtlich Kahlwild erörterten.

8 Daraufhin erließ die belangte Behörde am 18. April 2018 jeweils Bescheide betreffend die Abschussplanung für Rot- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019.

9 Der Spruch des das Genossenschaftsjagdgebiet W (Teil des Hegerings I) betreffenden, (neben den Hegeringleiter, den Bezirksjägermeister, den Burgenländischen Jagdverband und die Burgenländische Landwirtschaftskammer) an die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin und den Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets als Verpächter gerichteten Bescheids lautet:

"Gemäß § 82 Abs. 6, 7, 8, 13, § 84 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 7, § 8 Abs. 5 Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung , LGBl. Nr. 26/2017, wird für das Genossenschaftsjagdgebiet W des Hegeringes I des Jagdbezirkes Oberpullendorf der Abschussplan, nach Maßgabe, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss jeweils für die Jagdjahre 2018 und 2019 unter Einhaltung nachstehend angeführter Auflagen wie folgt verfügt:

Rotwild

Hirsche I:

4 Stück

Hirsche II:

3 Stück

Hirsche III:

20 Stück

Tiere:

40 Stück

Nachwuchsstücke

40 Stück

...

1. Die Erfüllung des Gesamtabschusses aller Trophäenträger

des Rotwildes in diesem Jagdgebiet schließt den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in einem anderen Jagdgebiet (ausgenommen das Eigenjagdgebiet O) des Hegeringes I aus.

2.  Bei einem die Freigabe überschreitenden Abschuss bzw. Fallwildfund in der Klasse II und III der Trophäenträger des Rotwildes ist dieses Stück jeweils der nächsthöheren Altersklasse anzurechnen.

3. Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen.

4. Jeder Abschuss von Rot- und Damwild ist unverzüglich dem

Hegeringleiter in ‚grünem Zustand' anzuzeigen.

5.  Der Hegeringleiter hat unverzüglich nach Erfüllung der Abschüsse alle Revierpächter zu verständigen, dass kein Abschuss mehr getätigt werden darf.

6. Die Trophäe eines erlegten Hirsches der Klasse I und II des Rotwildes ist mit dem linken Unterkieferast samt Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert innerhalb von 4 Tagen ab dem Erlegungstag der Bewertungskommission zur Bewertung vorzulegen.

Hinweis:

Eine Übererfüllung des Mindestabschusses von Kahlwild im Ausmaß von 20% ist zulässig.

..."

10 In der Begründung dieses Bescheids legte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des JG und (zusammengefasst) des Verfahrensgangs - dar, iSd § 82 JG sei kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds der Hegering, der Abschussplan für die Wildstandregulierung sei jedoch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zu verfügen.

11 Die aufgrund der durch den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen erstellten Gutachten verfügten Abschüsse seien geeignet, um für einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu sorgen. Die Auflagen seien erforderlich, um die Maßgabe des § 82 Abs. 13 JG zu erfüllen.

12 Der Aktenlage nach wurde in einem weiteren Bescheid vom 18. April 2018, betreffend das Eigenjagdgebiet O, gerichtet (u.a.) an den Jagdverwalter der DP als Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebiets und die DP selbst, als Rotwildabschussplan für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils der Abschuss von 4 Stück Hirschen der Klasse I, 3 Stück Hirschen der Klasse II, 20 Stück Hirschen der Klasse II, 30 Tieren und 30 Nachwuchsstücken (hinsichtlich Kahlwild als Mindestabschuss, hinsichtlich Hirsche als Höchstabschuss) verfügt; der weitere Inhalt dieses Bescheids (Auflagen Nr. 1 bis 6) und seine Begründung gleichen dem vorgenannten.

13 Die weiteren an die übrigen Jagdausübungsberechtigten des Hegerings I gerichteten Bescheide sind im vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.

14 Gegen diesen Bescheid erhob (unter anderem) die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W Beschwerde, mit der sie die "ersatzlose" Behebung des Bescheids, in eventu seine Behebung samt näher konkretisierter Änderung bzw. Streichung der Auflagepunkte 1, 3, 5 und 6 beantragte, wobei dies in der Folge dahin modifiziert bzw. klargestellt wurde, dass sich die Beschwerde nur gegen den das jeweils eigene Jagdgebiet betreffenden Bescheid richte, eine "ersatzlose" Behebung nicht beantragt und die insgesamt festgesetzte Abschusszahl nicht bekämpft werde.

15 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den das Genossenschaftsjagdgebiet W betreffenden Bescheid teilweise Folge; die Auflagen 1 und 5 des behördlichen Bescheids wurden aufgehoben, die Auflagen 3 und 6 dahin geändert, dass sie lauten:

"3. Ein Hirsch darf nur erlegt werden, wenn zuvor mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliches Stück, Nachwuchsstück) erlegt wurde.

...

6. Die Erlegung eines Hirsches der vermeintlichen Altersklasse I oder II Rotwild ist unverzüglich zwecks Bewertung des Trophäenträgers dem Bezirksjägermeister zu melden. Der Tag der Erlegung ist anzugeben. Die Trophäe ist mit dem linken Unterkieferast und dem Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert einer Kommission im Sinne des § 86 Abs 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 für den Bezirk Oberpullendorf zur Bewertung der Altersklasse zu dem Zeitpunkt und an dem Ort im Bezirk Oberpullendorf vorzulegen, die der Bezirksjägermeister bestimmt."

16 Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

17 In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang

dargelegt und dabei ausgeführt, dass die belangte Behörde Abschusspläne für Rotwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils für einzelne Jagdgebiete des Jagdbezirks Oberpullendorf erlassen habe, wobei auf die Zugehörigkeit des Jagdgebiets zu einem bestimmten Hegering hingewiesen worden sei. Darunter befinde sich auch "der angefochtene Bescheid betreffend das Jagdgebiet der Urbarialgemeinde W des Hegerings I, der an die Jagdgesellschaft W als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W gerichtet" sei (angemerkt sei hier, dass das als "Leitentscheidung" vorgelegte, nun mit Revision angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Jagdgesellschaft W als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W - und nicht des Eigenjagdgebiets der Urbarialgemeinde W - abspricht).

18 Nach einer zusammenfassenden Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst dar, nach § 82 Abs. 6 JG sei der Abschussplan für Rotwild eine amtswegige Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde für ein bestimmtes Jagdgebiet zur Regulierung des Rotwildbestands. Ein diesbezüglicher Antrag des Jagdausübungsberechtigten sei nicht vorgesehen, ein subjektivrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Abschüssen bestehe nicht. Die Jagdausübungsberechtigten hätten aber einen Anspruch darauf, dass die Behörde die Abschusszahlen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Jagdgebiet (auf der Planungsbasis mindestens des Hegerings) sachlich beurteilt und danach - unter Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens - verfügt (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003). Dies erfasse auch allfällige Auflagen und Bedingungen. 19 Nach § 82 Abs. 8 JG sei unter bestimmten Umständen der Abschuss bestimmter Wildstücke "für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete" mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Dies sei zulässig für Jagdgebiete, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar sei, und für solche, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen.

20 Nach § 84 Abs. 1 JG habe der Jagdausübungsberechtigte den verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Er sei verpflichtet (und berechtigt), so viele Stücke Rotwild zu erlegen, wie es der Plan vorsieht. Gemäß § 8 Abs. 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung sei der Jagdausübungsberechtigte für die Erfüllung des Abschussplans verantwortlich, ihm obliege es auch, die Jagdschutzorgane und Jagdgäste entsprechend anzuweisen. 21 Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht zunächst (mit näherer Begründung) aus, die unterlassene Anhörung des Bezirksjagdbeirats vor der Abschlussplanerlassung begründe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

22 Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Auffassung dar, dass sich die Beschwerde "nur mehr gegen die Auflagen" richte. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 13 JG unklar, ob die in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, damit Bedingungen oder Auflagen vorgeschrieben werden könnten, doch ließen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass die Voraussetzungen aufzählend gemeint seien. Schon das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen reiche daher aus, um die Vorschreibung einer Auflage rechtlich zu decken. Auflagen seien jedenfalls zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen und ausreichend bestimmt seien.

23 Für die einzelnen bekämpften Auflagen bedeute dies Folgendes:

24 Zur Auflage 1: Der angefochtene Bescheid gelte nach seinem Spruch nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet und nicht auch für andere Jagdgebiete des Hegerings I oder sonstige Jagdgebiete des Jagdbezirks. Durch die Wendung nach der namentlichen Bezeichnung des Jagdgebiets "des Hegerings I" werde bloß ausgedrückt, dass dieses Jagdgebiet zum Hegering I gehört, nicht aber eine für andere oder alle Jagdgebiete dieses Hegerings geltende Anordnung getroffen. Ein solcher behördlicher Wille ergebe sich auch nicht aus der Bescheidbegründung. Daraus folge, dass der angefochtene Bescheid nicht den Abschuss bestimmter Wildstücke für "mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete" iSd § 82 Abs. 8 JG verfüge. Daran ändere auch nichts, dass die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden für die einzelnen Jagdgebiete des Hegerings I - außer für das Jagdgebiet O - die Rotwildabschusszahlen in derselben Höhe festgesetzt habe, zumal der Bescheid auch keine Begründung dafür erkennen lasse. Da der Abschuss also nicht für aneinandergrenzende Jagdgebiete verfügt worden sei, mangle es an der gesetzlichen Voraussetzung, eine Auflage nach § 82 Abs. 8 JG zu verfügen. Da sich der angefochtene Bescheid nur an die Revisionswerberin und nicht an andere Jagdausübungsberechtigte in anderen Jagdgebieten des Hegerings I richte, könne die mit der Auflage 1 verfügte Wechsel- oder Ausschlusswirkung bei der Erfüllung des Abschussplans hinsichtlich der anderen Jagdgebiete nicht eintreten. Zudem seien die Jagdgebiete, für die ein "Gesamtabschuss" gelten solle, im Spruch nicht genannt, die Auflage daher insofern auch unbestimmt.

25 Zur Auflage 3: Da nicht von einem Abschussplan für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete im Sinne eines gemeinsamen Abschussplans auszugehen sei, sei auch nicht mehr zu überprüfen gewesen, ob die Vorschussregelung laut der Auflage auf Hegeringebene gelten solle, wie die Revisionswerberin meine. Ausgehend vom angefochtenen Bescheid gelte sie nur für das davon betroffene Jagdgebiet und sonst nicht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens nur dieser Abschussplan sei, könne das Verwaltungsgericht diesen auch nicht etwa in einen "gemeinsamen" Abschussplan für mehrere Jagdgebiete ändern. Es sei deshalb unerheblich, ob die Vorschussregelung auf Jagdgebietsebene besser geeignet wäre, eine höhere Abschusszahl bei Kahlwild zu erreichen, als diese auf Hegeringebene bestünde. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Auffassungen der beigezogenen Sachverständigen (des Amtssachverständigen einerseits und des von der Beschwerdeführerin bestellten Privatsachverständigen andererseits) zur Wirksamkeit der Regelung betreffend Vorschießen von Kahlwild dar, und vertrat die Auffassung, sich damit nicht im Einzelnen auseinander setzen zu müssen, weil dieses Gebot nur im jeweiligen Jagdgebiet, für das der Abschussplan gelte, wirken könne, und eine "Hegeringlösung" rechtlich nicht in Betracht komme. Dies schließe auch eine Bedachtnahme auf - zudem im Gesetz nicht vorgesehene - "private Hegeringvereinbarungen" aus.

26 Zur Auflage 5: Das vorgeschriebene Verhalten verpflichte den Hegeringleiter zu einem bestimmten Handeln, was das Gesetz aber nicht vorsehe. Der Hegeringleiter sei anders als der Jagdausübungsberechtigte nicht Bescheidadressat und nicht verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen und einzuhalten. Da dritte Personen mit einem Bescheid betreffend eine Abschussverfügung nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden dürften und kein gemeinsamer Abschussplan vorliege, weshalb die Auflage auch wirkungslos sei, sei die rechtswidrige Auflage ersatzlos aufzuheben gewesen.

27 Zur Auflage 6: Diese Auflage finde grundsätzlich Deckung in § 82 Abs. 13 Z 1 JG und § 8 Abs. 5 VO, sie sei allerdings unzureichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welche Kommission wie kontaktiert werden könne, um eine Bewertung zu erhalten; schon insoweit sei sie rechtswidrig.

§ 8 Abs. 5 VO verpflichte die Bezirkshauptmannschaft, bei der Verfügung des Abschussplans auszusprechen, in welcher Form und in welchem zeitlichen Zeitraum "während des Jagdjahres" die Bewertung der Trophäenträger der Klassen I und II des Rotwildes zu erfolgen habe. § 86 JG sei zu entnehmen, die Hegeschau nicht im laufenden Jagdjahr, sondern im nächsten Jahr abzuhalten, was es ausschließe, die "während des Jagdjahres" durchzuführende Bewertung der Kommission anlässlich der nächstjährigen Hegeschau zu übertragen oder durch diese zu ersetzen.

Es seien weder der Bezirksjägermeister noch der Hegeringleiter nach dem JG verpflichtet, eine solche Bewertung der Altersklasse eines erlegten Wildstücks während des Jagdjahres vorzunehmen oder daran teilzunehmen; diese könnten auch durch eine Auflage eines Bescheids nicht dazu verpflichtet werden.

Die belangte Behörde lasse nicht erkennen, welche Bewertungskommission sie mit der Bewertung betrauen habe wollen; die vermutlich angesprochene nach § 86 Abs. 4 JG sei nicht für diese Beurteilung, sondern für die nächstjährige anlässlich der Hegeschau geschaffen worden, was aber nicht ihre Betrauung im Anlassfall hindere. Vielmehr sei dieser Vorgang sinnvoll und verwaltungsvereinfachend wegen desselben Gegenstands und Inhalts der Beurteilung des Alters der Trophäenträger. Diese Kommission sei nach ihrer Zusammensetzung und den geforderten fachlichen Voraussetzungen für ihre Mitglieder besonders fachlich geeignet, diese Altersfeststellung durchzuführen, weshalb die Lösung sachgerecht sei. Daran ändere nichts, dass die Mitglieder dieser Kommission nach dem JG nicht verpflichtet seien, außerhalb des Rahmens des § 86 JG tätig zu werden. Zudem zeigten die bisherigen Erfahrungen mit der Arbeit dieser Kommission, dass sie bereit und willens sei, dieser Aufgabe auch nachzukommen. Wenn die Revisionswerberin eine kurzfristige Bewertung im Sinne des behördlichen Bescheids für unzumutbar halte, weil die "Erleger" die Trophäe nicht selbst auskochen, sondern einem Präparator übergeben würden, sei dies nicht zielführend, weil es nicht darauf ankomme, was einem Erleger zumutbar sei, sondern was für den Jagdausübungsberechtigten zumutbar sei. Eine solche Unzumutbarkeit sei aber gar nicht behauptet worden und auch sonst nicht zu erkennen.

Eine Bewertung innerhalb von vier Tagen ab der Erlegung werde bei einem gemeinsamen Abschussplan für sinnvoll erachtet (was näher ausgeführt wurde), jedoch sei eine solche Situation im Anlassfall, in dem kein gemeinsamer Abschussplan für mehrere Jagdgebiete verfügt worden sei, nicht gegeben. Deshalb könne die Erfüllung des Abschussplans in einem Jagdrevier keine Auswirkungen auf ein anderes haben und sei eine rasche Bewertung zwecks Verständigung der Nachbarreviere nicht notwendig. Vielmehr genüge es, dem Bezirksjägermeister als Organisator der Kommission zu überlassen, wann er die Kommission einberufe und diese die Bewertung durchführe, sowie den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, seinen Anordnungen betreffend die Vorlage der Bewertungsgegenstände zu folgen. Da die Kommission nach dem Gesetz nicht verpflichtet sei, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, könne sie auch nicht durch eine Auflage in einem Bescheid dazu verpflichtet werden.

Eine solche Beurteilung sei auch ohne gemeinsamen Abschussplan für das jeweilige einzelne Jagdgebiet wichtig, weil sie für diesen Bereich eine gewisse Sicherheit schaffe, ob der erlegte Hirsch tatsächlich der entsprechenden Klasse zuzuordnen sei.

Die so zusammengesetzte Kommission habe bisher im Wesentlichen funktioniert, die kommissionelle Bewertung beseitige mögliches Misstrauen hinsichtlich der richtigen Bewertung allein durch den Jagdausübungsberechtigten oder den Hegeringleiter. In diesem Sinn sei die Auflage ohne Setzung einer Frist "spruchmäßig umgeschrieben" worden; zumal der Jagdausübungsberechtigte nach der Meldung des Abschusses keinen Einfluss darauf habe, ob, wo und wann die Beurteilung der Trophäe erfolge, sei ihm nur auferlegt worden, diesbezügliche Anordnungen zur Durchführung der Beurteilung zu befolgen.

28 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, wie § 82 Abs. 8 und 13 JG zu verstehen seien, ob das Nichtanhören des Bezirksjagdbeirats zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe und ob die Auflagen betreffend das Vorschießen und die Trophäenbeurteilung dem Gesetz entsprechen. Wegen gleichartiger Beschwerden fast aller Jagdausübungsberechtigten des Bezirks Oberpullendorf und weiterer, die beim Verwaltungsgericht anhängig seien, liege diesbezüglich eine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet), über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

30 Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.

31 Die Revision macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:

32 § 82 Abs. 8 JG lasse - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung in § 82 Abs. 4 JG, wonach der Hegering kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds sei - auch einen gemeinsamen Abschussplan für den gesamten Hegering zu; den Ausführungen des Amtssachverständigen DI K sei zu entnehmen, dass eine hegeringweise einheitliche Abschussplanung zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer qualitativ guten Altersstruktur erforderlich sei, weshalb eine Auflage, wie sie mit Nr. 1 des behördlichen Bescheids angeordnet worden war, auch geboten sei, allerdings mit Geltung für das gesamte Planungsgebiet.

33 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Auflage, wie sie von der belangten Behörde mit der Nr. 1 vorgeschrieben worden sei, schon deshalb erforderlich, weil die festgelegten Abschusszahlen nicht in allen Jagdgebieten des Hegerings I für sich genommen erfüllt werden könnten, sondern nur insgesamt im Hegering. Die Auflage müsse aber für den gesamten Hegering gelten und zudem berücksichtigen, dass eine Erhöhung des Kahlwildabschusses um 20 % zulässig sei.

34 Voraussetzung für die Vorschreibung einer Nebenbestimmung nach § 82 Abs. 13 JG sei ihre Eignung, alle drei in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen; diese seien also kumulativ zu verstehen.

35 Die Revision wendet sich weiters gegen die Vorschussregelung laut Auflage Nr. 3, weil nicht nachgewiesen sei, dass damit das gesteckte Ziel (ausgewogene/s Altersstruktur und Geschlechterverhältnis, vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung) erreicht werden könne.

36 Eine Regelung, wie sie in Auflage Nr. 5 getroffen wurde (Verständigung der Jagdausübungsberechtigten über den getätigten Rotwildabschuss durch den Hegeringleiter), sei zur Vermeidung eines Überschießens unumgänglich. Zudem werde der Hegeringleiter ohnehin gesetzlich, nämlich durch § 129 Abs. 2 JG, dazu verpflichtet, die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. 37 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts biete das JG, insbesondere § 86, aber keine Grundlage dafür, den Bezirksjägermeister und die weiteren Mitglieder der die Bewertung für die Hegeschau durchführenden Kommission mit einer "unterjährigen" Trophäenbewertung - entsprechend der Auflage Nr. 6 - zu betrauen. Vielmehr könne eine sachgerechte Umsetzung der unterjährigen Bewertung dadurch erreicht werden, dass anlässlich der (mit Auflage Nr. 4 angeordneten) Grünvorlage eine Begutachtung durchgeführt und erst in Zweifelsfällen eine Bewertungskommission einberufen werde. Müssten die Mitglieder der Bewertungskommission nach § 86 Abs. 4 JG zudem eine unterjährige Bewertung durchführen, bedeutete dies (mit Blick auf die Anzahl der insgesamt zum Abschuss freigegebenen und zu bewertenden Trophäenträger und auf die ehrenamtliche Ausübung der Bewertungstätigkeit) eine unverhältnismäßige Belastung dieser Mitglieder.

38 Im vorliegenden Fall ist also (vereinfachend und zusammengefasst) im Wesentlichen strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen ein mehrere Jagdgebiete erfassender gemeinsamer Abschussplan erlassen werden darf, und welche Nebenbestimmungen (Auflagen) in diesem Zusammenhang angeordnet werden dürfen. 39 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall folgende Vorschriften von Bedeutung:

40 Das angefochtene Erkenntnis wurde (ebenso wie der behördliche Bescheid) nach Inkrafttreten des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (auch: JG), erlassen. Dieses Gesetz trat (von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen; auf die Verkürzung des Zeitraums der Abschussplanung für die Jagdjahre 2018 und 2019 wurde bereits hingewiesen) entsprechend seinem § 170 Abs. 1 am 1. Mai 2017 in Kraft. 41 Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (XXI. GP, RV 759) heißt es unter anderem:

"Vorweg wird ausgeführt, dass das Jagdgesetz zur besseren Lesbarkeit neu gefasst wird, allerdings nicht alle Bestimmungen neu sind, sondern vom bisherigen Jagdgesetz 2004;

LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 17/2016, übernommen wurden."

42 Diese beabsichtigte Neufassung (Kodifikation) kommt auch im Gesetz selbst unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass in seinem XVI. Hauptstück ("Schlussbestimmungen") in § 170 JG nicht nur eine Regelung über das Inkrafttreten, sondern auch über das "Außerkrafttreten" angekündigt wird. Die damit zu erwartende Anordnung, dass die Vorgängerbestimmung, also das Burgenländische Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, aufgehoben wird, ist allerdings - systemwidrig, offenbar infolge eines Versehens - unterblieben. Dementsprechend wird im Rechtsinformationssystem des Bundes bei Abfrage des Burgenländischen Jagdgesetzes als geltende Fassung nach wie vor nicht nur das Burgenländische

Jagdgesetz 2017, sondern auch das Burgenländische Jagdgesetz 2004 wiedergegeben.

43 Aus Anlass des vorliegenden Falles muss nicht näher untersucht werden, welche Konsequenzen die unterbliebene (ausdrückliche) Aufhebung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 hat, weil jedenfalls bei den - hier anzuwendenden - Bestimmungen über die Abschussplanung und den damit im Zusammenhang stehenden Regelungen die lex-posterior-Regel greift, also die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (i.F.: JG) anzuwenden sind. 44 Die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes lauten - auszugsweise - wie folgt:

"I. Hauptstück

Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

...

§ 1 Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel,

...

2. gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in ihrer Artenvielfalt zu erhalten,

3. im Bestand bedrohtes Wild zu schützen, seine Populationen zu stärken und seine Lebensräume zu erhalten und zu verbessern,

4. den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu sichern,

...

"IX. Hauptstück

Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt

Jagdwirtschaftliche Planung

§ 82

Wildstandregulierung

(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

...

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

     (13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen

und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,

1.      eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung

sicherzustellen,

2.      ein

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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