TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/26 Ro 2018/03/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/02 Rundfunk
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art18 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z6
ORF-G 2001 §8a Abs6
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision

1. des Dr. A W und 2. des Österreichischen Rundfunks (ORF), beide in Wien, beide vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte Gmb

H in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, Zl. W219 2166661-1/7E und Zl. W219 2166838-1/7E, betreffend Übertretungen des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. Mai 2017 wurde dem Erstrevisionswerber als Generaldirektor der zweitrevisionswerbenden Partei und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des Österreichischen Rundfunks ORF) eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall in Verbindung mit § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G) zur Last gelegt. Der Erstrevisionswerber habe zu verantworten, dass am 24. Oktober 2015 vom ORF das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 17.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.1 Mit Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. Mai 2017 wurde dem Erstrevisionswerber als Generaldirektor der zweitrevisionswerbenden Partei und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des Österreichischen Rundfunks ORF) eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-Gesetz (ORF-G) zur Last gelegt. Der Erstrevisionswerber habe zu verantworten, dass am 24. Oktober 2015 vom ORF das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 17.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.

Ferner wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Ferner wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. 3 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Inhalt des Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" vom 24. Oktober 2015. Dabei sah das Verwaltungsgericht den bereits von der KommAustria festgestellten Sachverhalt - der zuvor im Zuge der Darlegung des Verfahrensgangs wörtlich wiedergegeben worden war - als bestätigt an. Wörtlich heißt es in diesen Feststellungen - nach einer tabellarischen Übersicht über die auf den einzelnen Seiten des Druckwerks veröffentlichten Inhalte und "Sendehinweise" - unter anderem:

"Die in der vorstehenden Tabelle angeführten Sendehinweise sind - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt. Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechend stärkerem Drücken in der Mitte ?auseinandergebogen' werden. (...) Abgesehen von den ?Sendehinweisen' beinhaltet keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der ?ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme oder Sendeinhalte (...). Eine quantitative Auswertung der einzelnen Seiten hinsichtlich des im Druck enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an ?Informationen über Programme und Sendeinhalte' ergibt damit folgendes Bild (die kurzen ?Sendehinweise machen - mit Ausnahme der Seite 47 - jeweils unter 1 % der Seitenfläche aus; sie wurden vereinfachend auf 1 % (0,01 Seiten) aufgerundet.):

(es folgt eine weitere tabellarische Darstellung des Inhalts des Druckwerks mit Angabe des Umfangs redaktioneller Inhalte und des Umfangs der Information über Programme und Sendeinhalte)

Die in der vorstehenden Tabelle vorgenommenen Auswertung zeigt, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten ?Sendehinweisen' - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte zum Inhalt hat; bei keinem der dargestellten Inhalten der ?ORF-Nachlese Edition Winterzeit' erfolgt im Text eine über den dargestellten, wenige Zeichen umfassenden ?Sendehinweis' (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine ORF-Sendung oder ein ORF-Programm. Die Angabe der ?Sendehinweise' erfolgt ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln selbst. (...) Lediglich beim Artikel Nr. 29 (?Brauchtum etc.') beinhaltet Seite 47 unter dem Titel ?ORF-Sendungen zum Thema' Hinweise auf ?Radio Oberösterreich, Mein Adventradio' mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr und die Angabe von drei Fernsehsendungen (...). Das Ausmaß beträgt rund 20 % der Seite (...). Somit beinhalten 0,49 % des Gesamtumfanges der ?ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme und Sendeinhalte. Legt man ausschließlich die redaktionell gestalteten Inhalte zu Grunde (wovon die KommAustria nicht ausgeht), liegt dieser Wert bei 0,66 %."

Zusammenfassend stellte das Verwaltungsgericht fest, das Druckwerk habe im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen enthalten. Abgesehen von den "Sendehinweisen" habe keiner der Artikel der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme oder Sendeinhalte enthalten.

Zusätzlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" auf Seite 3 folgendes Impressum enthalte:

"Medieninhaber: ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG (...) Herausgeber: Österreichischer Rundfunk (ORF), Würzburgg. 30, A- 1136 Wien; Die ORF nachlese erscheint im Auftrag des ORF, Abteilung Marketing und Kommunikation unter der Leitung von Mag. (B.). Die Inhalte dieses Hefts stammen aus den ORF-Sendungen in TV und Hörfunk sowie aus den ORF-Landesstudios. Die konkreten Sendedaten (=Sendehinweis) finden Sie auf jeder Seite ausgewiesen."

Im Tatzeitpunkt sei für die zweitrevisionswerbende Partei als juristische Person für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen. Der Erstrevisionswerber habe als Generaldirektor die zweitrevisionswerbende Partei nach außen vertreten. 4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der anwendbaren Rechtsgrundlagen - aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG sei "Herausgeber", wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. Für das Verwaltungsgericht sei kein Grund ersichtlich zu bezweifeln, dass der Gesetzgeber des ORF-G, wenn er eine Regelung treffe, um die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken im Bereich des ORF "oder seiner Tochtergesellschaften" zu beschränken, ein Begriffsverständnis im Sinne der Definition des "Herausgebers" nach § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG vorausgesetzt habe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Regelung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G andere, dem "Herausgeber" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG funktionell untergeordnete Rechtspersonen - etwa den "Medieninhaber" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG oder andere am Prozess der Produktion von Druckwerken Beteiligte - für die Einhaltung der Beschränkung für die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken verantwortlich machen wollte.Im Tatzeitpunkt sei für die zweitrevisionswerbende Partei als juristische Person für die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt gewesen. Der Erstrevisionswerber habe als Generaldirektor die zweitrevisionswerbende Partei nach außen vertreten. 4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der anwendbaren Rechtsgrundlagen - aus, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG sei "Herausgeber", wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. Für das Verwaltungsgericht sei kein Grund ersichtlich zu bezweifeln, dass der Gesetzgeber des ORF-G, wenn er eine Regelung treffe, um die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken im Bereich des ORF "oder seiner Tochtergesellschaften" zu beschränken, ein Begriffsverständnis im Sinne der Definition des "Herausgebers" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG vorausgesetzt habe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Regelung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G andere, dem "Herausgeber" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG funktionell untergeordnete Rechtspersonen - etwa den "Medieninhaber" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG oder andere am Prozess der Produktion von Druckwerken Beteiligte - für die Einhaltung der Beschränkung für die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken verantwortlich machen wollte.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsansicht der belangten Behörde unter näherer Ausführung dahingehend an, dass sich § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht nur auf Druckwerke, sondern auch auf andere Produkte beziehe. "Herausgabe" und "Vertrieb" müssten nach dem erkennbaren Zweck der Norm nicht stets kumulativ vorliegen. Demnach sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die zweitrevisionswerbende Partei das in Rede stehende Druckwerk im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G herausgegeben habe und dass der Erstrevisionswerber dafür im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich sei.Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsansicht der belangten Behörde unter näherer Ausführung dahingehend an, dass sich Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht nur auf Druckwerke, sondern auch auf andere Produkte beziehe. "Herausgabe" und "Vertrieb" müssten nach dem erkennbaren Zweck der Norm nicht stets kumulativ vorliegen. Demnach sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die zweitrevisionswerbende Partei das in Rede stehende Druckwerk im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G herausgegeben habe und dass der Erstrevisionswerber dafür im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich sei.

Zur Frage, ob das Druckwerk überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte diene, führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Gesetzgeber in § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G erkennbar auf § 14 Abs. 6 Z 1 leg. cit. Bezug nehme und eine solche Bezugnahme auch deshalb notwendig sei, weil das ORF-G in sich widersprüchlich wäre, wenn es im Zusammenhang mit den Werbebeschränkungen eine Privilegierung für Hinwiese auf "Begleitmaterialien" vorsehen würde, gleichzeitig aber an anderer Stelle die Herausgabe und den Vertrieb solcher Begleitmaterialien verbieten würde. Für den vorliegenden Fall ließe sich daher festhalten, dass die Herausgabe des in Rede stehenden Druckwerks jedenfalls dann nicht gegen das Verbot des § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 1 ORF-G verstoßen hätte, wenn es sich bei diesem Druckwerk um ein "Begleitmaterial" im Sinne des § 14 Abs. 6 Z 1 und damit auch des § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G gehandelt hätte. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Druckwerk nicht um ein solches "Begleitmaterial" gehandelt habe, sei bereits rechtskräftig entschieden worden (Hinweis auf BVwG 12.1.2018, W219 2123858-1/8E, gefolgt von ausführlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses).Zur Frage, ob das Druckwerk überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte diene, führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Gesetzgeber in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, Satz 2 ORF-G erkennbar auf Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, leg. cit. Bezug nehme und eine solche Bezugnahme auch deshalb notwendig sei, weil das ORF-G in sich widersprüchlich wäre, wenn es im Zusammenhang mit den Werbebeschränkungen eine Privilegierung für Hinwiese auf "Begleitmaterialien" vorsehen würde, gleichzeitig aber an anderer Stelle die Herausgabe und den Vertrieb solcher Begleitmaterialien verbieten würde. Für den vorliegenden Fall ließe sich daher festhalten, dass die Herausgabe des in Rede stehenden Druckwerks jedenfalls dann nicht gegen das Verbot des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, Satz 1 ORF-G verstoßen hätte, wenn es sich bei diesem Druckwerk um ein "Begleitmaterial" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins und damit auch des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, Satz 2 ORF-G gehandelt hätte. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Druckwerk nicht um ein solches "Begleitmaterial" gehandelt habe, sei bereits rechtskräftig entschieden worden (Hinweis auf BVwG 12.1.2018, W219 2123858-1/8E, gefolgt von ausführlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses).

Demnach sei im Folgenden zu klären, ob es sich bei dem vorliegenden Druckwerk um ein Produkt im Sinne des Verbots des § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G handle, weil es "nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte" diene:Demnach sei im Folgenden zu klären, ob es sich bei dem vorliegenden Druckwerk um ein Produkt im Sinne des Verbots des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G handle, weil es "nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte" diene:

Das Verwaltungsgericht ging dabei in Anlehnung an die Rechtsansicht der KommAustria davon aus, dass es nach § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G darauf ankomme, welchen Eindruck der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher bzw. Zuhörer der ORF-Programme durch das Lesen des in Rede stehenden Druckwerks hinsichtlich (des Ausmaßes) des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Informationen über Programme und Sendeinhalte (des ORF) bekomme. Mit der im Impressum des in Rede stehenden Druckwerks enthaltenen Passage, wonach die konkreten Sendedaten (Sendehinweis) jeweils auf jeder Seite zu finden seien und dort ausgewiesen wären, werde dem Leser eindeutig mitgeteilt, dass das Druckwerk selbst den Anspruch erhebe, seine Inhalte würden mit den auf jeder Seite konkret bezeichneten Sendungen korrespondieren und zwar ausschließlich mit diesen Sendungen.Das Verwaltungsgericht ging dabei in Anlehnung an die Rechtsansicht der KommAustria davon aus, dass es nach Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G darauf ankomme, welchen Eindruck der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher bzw. Zuhörer der ORF-Programme durch das Lesen des in Rede stehenden Druckwerks hinsichtlich (des Ausmaßes) des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Informationen über Programme und Sendeinhalte (des ORF) bekomme. Mit der im Impressum des in Rede stehenden Druckwerks enthaltenen Passage, wonach die konkreten Sendedaten (Sendehinweis) jeweils auf jeder Seite zu finden seien und dort ausgewiesen wären, werde dem Leser eindeutig mitgeteilt, dass das Druckwerk selbst den Anspruch erhebe, seine Inhalte würden mit den auf jeder Seite konkret bezeichneten Sendungen korrespondieren und zwar ausschließlich mit diesen Sendungen.

Die nunmehrigen revisionswerbenden Parteien hätten ferner die Feststellungen, dass das Druckwerk "im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschränkungen" und dass "abgesehen von den "Sendehinweisen" (...) keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der ?ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme oder Sendeinhalte" enthalten hätten, nicht bestritten, indem sie etwa konkrete sachverhaltsbezogene Einwendungen erhoben hätten. Schließlich schlussfolgerte das Verwaltungsgericht, dass das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient und seine Herausgabe dem Verbot des § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G widersprochen habe.Die nunmehrigen revisionswerbenden Parteien hätten ferner die Feststellungen, dass das Druckwerk "im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschränkungen" und dass "abgesehen von den "Sendehinweisen" (...) keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der ?ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme oder Sendeinhalte" enthalten hätten, nicht bestritten, indem sie etwa konkrete sachverhaltsbezogene Einwendungen erhoben hätten. Schließlich schlussfolgerte das Verwaltungsgericht, dass das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient und seine Herausgabe dem Verbot des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G widersprochen habe.

5 Eine ordentliche Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zwar lege der Wortlaut des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung nahe, allerdings fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende ordentliche Revision. In deren Zulassungsbegründung wird unter anderem ausgeführt, es fehle Rechtsprechung zu der im Revisionsfall anzuwendenden Regelung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G. Konkret seien die Rechtsfragen, was unter dem Begriff der "Herausgabe" im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G zu verstehen sei, ob die Tatbestandsmerkmale der "Herausgabe" und des "Vertriebs" kumulativ vorliegen müssten und ob § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G einen zeitlichen Nahebezug zur begleiteten Sendung verlange, zu klären. Weiters stelle sich die Rechtsfrage, ob ein allfälliger Verstoß gegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G "dem ORF verwaltungsstrafrechtlich überhaupt zurechenbar wäre".5 Eine ordentliche Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zwar lege der Wortlaut des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung nahe, allerdings fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende ordentliche Revision. In deren Zulassungsbegründung wird unter anderem ausgeführt, es fehle Rechtsprechung zu der im Revisionsfall anzuwendenden Regelung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G. Konkret seien die Rechtsfragen, was unter dem Begriff der "Herausgabe" im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G zu verstehen sei, ob die Tatbestandsmerkmale der "Herausgabe" und des "Vertriebs" kumulativ vorliegen müssten und ob Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G einen zeitlichen Nahebezug zur begleiteten Sendung verlange, zu klären. Weiters stelle sich die Rechtsfrage, ob ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G "dem ORF verwaltungsstrafrechtlich überhaupt zurechenbar wäre".

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erweist sich im Sinne der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts als zulässig. Im Ergebnis ist sie jedoch nicht berechtigt. 9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1989 idF BGBl. I Nr. 50/2010 (ORF-G), lauten (auszugsweise) wie folgt:8 Die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erweist sich im Sinne der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts als zulässig. Im Ergebnis ist sie jedoch nicht berechtigt. 9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1989, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (ORF-G), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Kommerzielle Tätigkeiten § 8a. (...) "Kommerzielle Tätigkeiten Paragraph 8 a, (...)

  1. (6)Absatz 6,Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, Absatz eins, abgeleitet sind;

(...)

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

§ 14. (...) Paragraph 14, (...)

  1. (6)Absatz 6,Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von

1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und

(...)

Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

(...)

6. entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt; (...)"6. entgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt; (...)"

10 § 1 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 8/2009,10 Paragraph eins, MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009,,

lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes istParagraph eins, (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

(...)

2. ?periodisches Medium': ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;

(...)

5. ?periodisches Medienwerk oder Druckwerk': ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

(...)

8. ?Medieninhaber': wer

  1. a)Litera a
    ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
  2. b)Litera b
    sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt
und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
         c)       sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
         d)       sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
         9.       ?Herausgeber': wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt; (...)"
11 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(...)

  1. (7)Absatz 7,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(...)

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

  1. (2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

(...)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat; (...)"

12 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Zurechnung der Übertretung an die zweitrevisionswerbende Partei. Diese fungiere lediglich als medienrechtliche Herausgeberin der "ORF Nachlese Edition Winterzeit"; als Medieninhaberin trete eine Tochtergesellschaft auf, die somit definitionsgemäß (§ 1 Abs. 1 Z 8 lit. b MedienG) die inhaltliche Gestaltung der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" besorge und auch deren Herstellung und Verbreitung veranlasse, wenn auch im Auftrag der zweitrevisionswerbenden Partei.12 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Zurechnung der Übertretung an die zweitrevisionswerbende Partei. Diese fungiere lediglich als medienrechtliche Herausgeberin der "ORF Nachlese Edition Winterzeit"; als Medieninhaberin trete eine Tochtergesellschaft auf, die somit definitionsgemäß (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, MedienG) die inhaltliche Gestaltung der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" besorge und auch deren Herstellung und Verbreitung veranlasse, wenn auch im Auftrag der zweitrevisionswerbenden Partei.

13 Die Revision macht geltend, dass § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht auf den "Herausgeber" abstelle, sondern auf "die Herausgabe und den Vertrieb von Produkten". Darunter seien keineswegs nur Medien- und Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen, sondern etwa auch Kleidungsstücke und sonstige Gebrauchsgegenstände. Schon aus diesem Grund sei es zweifelhaft, ob für die Auslegung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G ohne weiteres (allein) auf das Begriffsverständnis des Mediengesetzes zurückgegriffen werden könne. Der Zweck der Regelung liege darin, zu verhindern, dass Produkte, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienten, auf den Markt kommen. Mit dem Begriff des Herausgebers im Sinne des § 1 Mediengesetz habe dies nichts zu tun, es komme nur darauf an, wer die Produkte herausbringt oder vertreibt im Sinne von "auf den Markt bringt". Nur dieses Verständnis werde auch durch die Gesetzesmaterialien (Verweis auf RV 634 BlgNR 21. GP) gestützt, welche die Begriffe "Herausgabe" und Vertrieb" austauschbar verwenden würden. Anhand der Materialien sei belegbar, dass (auch) bei Zeitschriften mit "Herausgabe" und "Vertrieb" in Wahrheit dasselbe gemeint sei.13 Die Revision macht geltend, dass Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht auf den "Herausgeber" abstelle, sondern auf "die Herausgabe und den Vertrieb von Produkten". Darunter seien keineswegs nur Medien- und Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen, sondern etwa auch Kleidungsstücke und sonstige Gebrauchsgegenstände. Schon aus diesem Grund sei es zweifelhaft, ob für die Auslegung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G ohne weiteres (allein) auf das Begriffsverständnis des Mediengesetzes zurückgegriffen werden könne. Der Zweck der Regelung liege darin, zu verhindern, dass Produkte, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienten, auf den Markt kommen. Mit dem Begriff des Herausgebers im Sinne des Paragraph eins, Mediengesetz habe dies nichts zu tun, es komme nur darauf an, wer die Produkte herausbringt oder vertreibt im Sinne von "auf den Markt bringt". Nur dieses Verständnis werde auch durch die Gesetzesmaterialien (Verweis auf Regierungsvorlage 634, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode gestützt, welche die Begriffe "Herausgabe" und Vertrieb" austauschbar verwenden würden. Anhand der Materialien sei belegbar, dass (auch) bei Zeitschriften mit "Herausgabe" und "Vertrieb" in Wahrheit dasselbe gemeint sei.

14 Nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2010) zählen "die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen," nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften. Eine Legaldefinition des Begriffes "Herausgabe" enthält das ORF-G nicht. Die Erläuterungen (RV 634 BlgNR 21. GP) zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (§ 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2001) lauten:14 Nach Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,) zählen "die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen," nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften. Eine Legaldefinition des Begriffes "Herausgabe" enthält das ORF-G nicht. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 634, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,) lauten:

"Abs. 6 sieht weitere Einschränkungen für die dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften möglichen Aktivitäten vor. Z 1 beschränkt die kommerziellen Aktivitäten des ORF hinsichtlich der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten. Insbesondere soll der ORF nur Zeitschriften vertreiben, die überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten dienen. Damit ist weiterhin etwa die Herausgabe der "ORF-Nachlese" eine zulässige Tätigkeit. Andererseits ist es dem ORF nicht untersagt, Produkte zu vertreiben, die direkt von seinen im öffentlich-rechtlichen Auftrag stehenden Rundfunkprogrammen abgeleitet sind.""Abs. 6 sieht weitere Einschränkungen für die dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften möglichen Aktivitäten vor. Ziffer eins, beschränkt die kommerziellen Aktivitäten des ORF hinsichtlich der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten. Insbesondere soll der ORF nur Zeitschriften vertreiben, die überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten dienen. Damit ist weiterhin etwa die Herausgabe der "ORF-Nachlese" eine zulässige Tätigkeit. Andererseits ist es dem ORF nicht untersagt, Produkte zu vertreiben, die direkt von seinen im öffentlich-rechtlichen Auftrag stehenden Rundfunkprogrammen abgeleitet sind."

15 Den revisionswerbenden Parteien ist zwar einzuräumen, dass die Erläuterungen den Begriff "Herausgabe" zunächst nicht allein für Druckwerke verwenden, sondern allgemein von Herausgabe und Vertrieb von "Produkten" sprechen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in (nunmehr) § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G unter der "Herausgabe" von Druckwerken gerade nicht die Wahrnehmung der Funktion eines "Herausgebers" im Sinne des MedienG verstehen wollte, sondern ein offenbar bloß faktisches "auf den Markt Bringen", wie dies die revisionswerbenden Parteien vertreten, zumal der Gesetzestext unter "Produkten" ausdrücklich auch periodische Druckwerke versteht und diese sogar besonders hervorhebt ("insbesondere"), sodass es naheliegt, den Begriff "Herausgabe" jedenfalls im Hinblick auf Druckwerke im medienrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass im Folgesatz der Erläuterungen lediglich auf den Vertrieb von Zeitschriften abgestellt wird, kann schon deshalb nicht schaden, weil nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G sowohl die Herausgabe als auch der Vertrieb nicht zu den Aufgaben des ORF zählen. Im Übrigen sprechen die Erläuterungen in der Folge ausdrücklich von der Herausgabe der ORF-Nachlese, die dem ORF weiterhin möglich sein sol

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten