TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/26 Ra 2019/20/0137

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19
AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
AVG §71 Abs1
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §33 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revisionen des G S in B, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019, W134 2177989-1/15E, und 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, W134 2177989-2/2E, betreffend 1. Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG und 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis vom 6. Februar 2019 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die gegen den Beschluss vom 27. Februar 2019 gerichtete Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 21. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte - zwecks Ergänzung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - ergänzende Ermittlungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers durch. 5 Am 19. Februar 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die im Beschwerdeverfahren durchzuführende Verhandlung für den 12. Juni 2018, 10.00 Uhr, anberaumt und der Revisionswerber für diesen Termin zur Verhandlung - im Weg seines Vertreters - vorgeladen.

6 Mit Schreiben vom 10. April 2018 erstattete der Revisionswerber zu den Länderberichten und zu einem ihm gemeinsam mit der Ladung übermittelten Gutachten eine Stellungnahme und legte Kopien von Zeitungsberichten vor. In der Folge wurden von ihm dem Bundesverwaltungsgericht noch weitere Unterlagen zum Nachweis seiner mittlerweile in Österreich erfolgten Integration übersendet.

7 Am 12. Juni 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch, zu der (außer dem vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Dolmetscher) niemand gekommen ist. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde erfolgte nach Schluss der Verhandlung nicht.

8 Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge weitere Erhebungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers durch. 9 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 7. Jänner 2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit ein, sich zu den von ihm beigeschafften neuen Berichten - der zeitlich jüngste Bericht ("Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh)" vom Österreichischen Roten Kreuz - Accord) ist mit 7. Dezember 2018 datiert - schriftlich zu äußern. 10 Der Revisionswerber erstattete mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2019 eine Stellungnahme.

11 In der Folge erließ das Bundesverwaltungsgericht, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, das angefochtene Erkenntnis vom 6. Februar 2019, mit dem es die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abwies. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2018 eine Verhandlung durchgeführt habe, zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Revisionswerber "noch dessen Rechtsberatung" gekommen seien.

12 Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Verhandlung ein. Darin brachte er vor, dass er ordnungsgemäß zur Verhandlung am 12. Juni 2018 geladen worden sei. Allerdings sei er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018, das am 4. Mai 2018 zugestellt worden sei, davon verständigt worden, dass die Verhandlung auf den 8. Oktober 2018 verlegt worden sei. Sein Vertreter habe diese Mitteilung sogar (vor der Verhandlung) zweimal erhalten. Infolge dessen sei er davon ausgegangen, dass die Verhandlung am 12. Juni 2018 nicht stattfinden werde, weshalb er an diesem Tag auch nicht zum Bundesverwaltungsgericht gekommen sei. Am 15. Juni 2018 sei sogar nochmals eine Mitteilung über die Verlegung der Verhandlung auf den 8. Oktober 2018 zugestellt worden. Es habe über seine Bitte seine Rechtsvertretung am 7. September 2019 (gemeint: 2018) Rücksprache gehalten, um klarzustellen, ob die Verhandlung am 8. Oktober 2018 stattfinden werde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei die Auskunft gegeben worden, dass keine Verhandlungstermine für den 8. Oktober 2018 bekannt seien. Am 7. Jänner 2019 habe der Revisionswerber ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts erhalten, mit dem ihm Parteiengehör zu Länderberichten eingeräumt worden sei. Der Revisionswerber habe dazu eine Stellungnahme erstattet und sei davon ausgegangen, er werde für einen vom Bundesverwaltungsgericht noch festzusetzenden neuen Termin wieder eine Ladung zu einer Verhandlung erhalten. Jedoch sei ihm am 7. Februar 2019 das Erkenntnis, mit dem über die Beschwerde entschieden worden sei, zugestellt worden.

13 Der Revisionswerber habe erstmals durch die Erwähnung im Erkenntnis davon erfahren, dass am 12. Juni 2018 eine Verhandlung stattgefunden habe. Dass eine solche am 12. Juni 2018 durchgeführt worden sei, habe er bei "aller erforderlichen zumutbaren Aufmerksamkeit" nicht wissen können. Er sei insgesamt dreimal von der Verlegung des Verhandlungstermines verständigt worden. Der Fehler müsse daher beim Bundesverwaltungsgericht liegen. Auch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ihm Parteiengehör eingeräumt worden sei, habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass bereits eine Verhandlung stattgefunden habe.

14 Als Nachweis für sein Vorbringen legte der Revisionswerber Kopien von Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Verlegung der Verhandlung auf den 8. Oktober 2018 vor. Diesen Mitteilungen ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber als Adressat der Mitteilung und seine Vertreterin als Empfängerin des Schriftstückes bezeichnet wurden. Weiters enthalten die Mitteilungen jeweils bei den Daten der Rechtssache seinen Namen und die für das Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht vergebene Aktenzahl. Im Text der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechtssache um das Verfahren über die Beschwerde gegen den mit den Daten der Behörde, der Dienststelle, des Datums und der Aktenzahl näher konkretisierten Bescheid handle. Dabei handelte es sich um die Daten jenes Bescheides, der aufgrund des vom Revisionswerber gestellten Antrages vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen wurde. Als einzige Abweichung zu den das Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers betreffenden Daten ist der Hinweis im Text vorhanden, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um M A handle.

15 Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung sowie dem damit verbundenen Antrag, dem Wiedereinsetzungsbegehren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 33 VwGVG nicht stattgegeben werde. Weiters wurde die Erhebung einer Revision vom Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.

16 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass nach der Rechtsprechung eine Versäumung einer Verhandlung dann nicht vorliege, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Der Revisionswerber sei irrtümlich vom Bundesverwaltungsgericht darüber verständigt worden, dass die Verhandlung vom 12. Juni 2018 auf den 8. Oktober 2018 verlegt worden sei. Somit liege für den 12. Juni 2018 eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor. Somit habe der Revisionswerber die Verhandlung auch nicht versäumt. Es sei daher dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge zu geben. Jedoch werde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 6. Februar 2019 noch nicht abgelaufen sei.

17 Gegen diese beiden Entscheidungen richten sich die gegenständlichen Revisionen, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vorgelegt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen das Erkenntnis vom 6. Februar 2019 erhobene Revision das Vorverfahren eingeleitet. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 I. Zur Aufhebung

20 Die Revision gegen das Erkenntnis vom 6. Februar 2019 erweist sich aus den zu ihrer Zulässigkeit vorgetragenen Gründen, wonach es nicht rechtens sei, einer Partei mitzuteilen, dass die Verhandlung nicht stattfinden werde, diese aber dennoch durchzuführen, als zulässig und begründet.

21 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es dürfe nach der maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz im gegenständlichen Fall nicht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Das trifft ausgehend von der Aktenlage zu. 22 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar in den vorgelegten Verfahrensakten Mitteilungen über die Verständigung der Verlegung der Verhandlung nicht finden. Allerdings räumt das Verwaltungsgericht selbst ein, dass es - wenn auch irrtümlich - den Revisionswerber (mehrfach) davon verständigt habe, dass die in seiner Rechtssache für den 12. Juni 2018 anberaumte Verhandlung auf den 8. Oktober 2018 verlegt worden sei.

23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN). 24 Eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach § 71 Abs. 1 AVG tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. VwGH 26.9.2012, 2010/04/0095). Diese zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung ist infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (zur grundsätzlich generell gegebenen Übertragbarkeit der zu § 71 AVG ergangenen Judikatur auf § 33 VwGVG vgl. etwa VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 22.3.2016, Ra 2016/02/0049).

25 Die nicht ordnungsgemäße Ladung zu einer durchgeführten Verhandlung ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. In einem solchen Fall ist der Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC - in den Anwendungsbereich letzteren fällt die vorliegende Rechtssache - jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 18.5.2018, Ra 2018/11/0055, mwN).

26 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass immer dann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht mehr vorliegt, wenn die darin angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236). Das wurde insbesondere dann als gegeben erachtet, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das nur so gedeutet werden konnte, dass sie ein Erscheinen bei ihr zum festgesetzten Termin nicht weiter für erforderlich erachte und demgemäß an das Nichtbefolgen der Ladung keine Konsequenzen knüpfen werde (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0131). Ein derartiger Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden. Ein solcher wurde in der Rechtsprechung etwa in der Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides und der Abhaltung eines neuen Termins erblickt, weil in einem solchen Fall kein Zweifel bestehen kann, dass die Behörde damit den ersten Ladungsbescheid für hinfällig erachtete (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/21/0016).

27 Verbietet sich demnach die Annahme, dass die ursprünglich rechtskonform ergangene Ladung zum darin festgelegten Termin befolgt werden muss, weil die Behörde - hier: das Verwaltungsgericht - der Partei bekanntgibt, den Termin für die Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt zu haben, so kann nach dem Gesagten nicht mehr davon ausgegangen werden, sie dürfte an das Nichtbefolgen der Ladung, soweit sie den ursprünglichen Termin betroffen hat, noch Konsequenzen knüpfen.

28 Dies führt dazu, dass im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung nicht mehr davon gesprochen werden kann, es liege eine ordnungsgemäße Ladung für den ursprünglich festgelegten Verhandlungstermin vor. Dies wiederum führt nach der oben dargestellten Rechtslage dazu, dass eine dennoch zu dieser Zeit durchgeführte Verhandlung dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist.

29 Dies ist hier der Fall, weil das Bundesverwaltungsgericht dem ursprünglich rechtskonform zur Verhandlung für den 12. Juni 2018 vorgeladenen Revisionswerber mitgeteilt hat, dass die Verhandlung auf den 8. Oktober 2018 verlegt werde. Dies konnte - was das Bundesverwaltungsgericht auch der Sache nach unter Hinweis auf einen Irrtum einräumt - nur so verstanden werden, dass es ein Erscheinen des Revisionswerbers zum ursprünglich festgelegten Termin als nicht erforderlich erachtete. Eine weitere Verhandlungstagsatzung hat aber unbestrittenermaßen nicht stattgefunden.

30 Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.

31 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 3, Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 33 II. Zur Zurückweisung

34 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden. 35 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 37 Nach dem oben Gesagten tritt eine Versäumung einer Verhandlung dann nicht ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Da dies hier zu bejahen war, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die gegen den über den Wiedereinsetzungsantrag absprechenden Beschluss gerichtete Revision war sohin mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200137.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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