TE Vwgh Beschluss 2019/6/26 Ra 2019/04/0037

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2
GewO 1994 §2 Abs4 Z4
GewO 1994 §348 Abs1
VStG §5 Abs2
VwRallg
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 348 heute
  2. GewO 1994 § 348 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 348 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 348 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 348 gültig von 01.08.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 348 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2019, Zl. LVwG-800294/18/Re/KaL, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2018 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass während näher genannter Zeiträume an einem näher bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form einer Hundepension betrieben worden sei, in dem während der genannten Zeiträume näher bezeichnete Hunde in gewerbsmäßiger Betreuung gewesen seien, ohne dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage vorgelegen sei.1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2018 wurde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass während näher genannter Zeiträume an einem näher bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form einer Hundepension betrieben worden sei, in dem während der genannten Zeiträume näher bezeichnete Hunde in gewerbsmäßiger Betreuung gewesen seien, ohne dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage vorgelegen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 29. Jänner 2019 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als bestimmte im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Wortfolgen betreffend näher genannte Zeiträume und näher bezeichnete Hunde entfielen, sodass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Betreuung von Hunden an einem näher genannten Standort ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage sich auf drei näher genannte Zeiträume und drei näher bezeichnete Hunde beschränkt. Überdies wurde die verhängte Strafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision unzulässig sei.

3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - zusammengefasst aus, die Anlage unterliege wegen der von der Revisionswerberin dort ausgeübten Tätigkeit des Betriebs einer Hundepension der Gewerbeordnung. Der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei in Bezug auf den Tatvorwurf durch Entfall jener Zeiträume, in denen nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren von einer unentgeltlichen Betreuung näher genannter Hunde auszugehen sei, anzupassen gewesen. Die Eignung zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, die auch dann gegeben sei, wenn die Anlage teils gewerblich und teils nicht gewerblich verwendet werde.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit dahin begründet, die belangte Behörde habe zu Unrecht Auskunftsersuchen nach § 103 Abs. 2 KFG an Fahrzeughalter hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung und nicht im Zusammenhang mit der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gerichtet, weshalb sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht Beweismittel verwendet worden seien, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, mangelt es diesem Vorbringen bereits deshalb an Relevanz, weil weder die belangte Behörde im Straferkenntnis noch das LVwG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Ergebnisse von Lenkerauskünften nach § 103 Abs. 2 KFG gründete.7 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit dahin begründet, die belangte Behörde habe zu Unrecht Auskunftsersuchen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an Fahrzeughalter hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung und nicht im Zusammenhang mit der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gerichtet, weshalb sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht Beweismittel verwendet worden seien, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, mangelt es diesem Vorbringen bereits deshalb an Relevanz, weil weder die belangte Behörde im Straferkenntnis noch das LVwG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Ergebnisse von Lenkerauskünften nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gründete.

8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0162, Rn. 8, mwN). 9 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wäre eine Entscheidung nach § 348 GewO 1994 getroffen worden, hätte sich ergeben, dass die Revisionswerberin niemals als Tiertrainerin iSd GewO 1994 gearbeitet habe, vermag schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach Paragraph 348, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt vergleiche , VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0162, Rn. 8, mwN). 9 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wäre eine Entscheidung nach Paragraph 348, GewO 1994 getroffen worden, hätte sich ergeben, dass die Revisionswerberin niemals als Tiertrainerin iSd GewO 1994 gearbeitet habe, vermag schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

10 Schließlich vermeint die Revision, der verbliebene Tatvorwurf betreffe die entgeltliche Betreuung von Hunden anderer Landwirte. Da die Revisionswerberin selbst Landwirtin sei, unterliege diese anderen Landwirten gegenüber erbrachte Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung.

11 Dieses Vorbringen zielt auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ab, wonach die Gewerbeordnung 1994 nicht auf Tätigkeiten, die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft betreffen, anzuwenden ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 2 leg.cit. soweit hier maßgeblich Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk zu verstehen.11 Dieses Vorbringen zielt auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ab, wonach die Gewerbeordnung 1994 nicht auf Tätigkeiten, die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft betreffen, anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. soweit hier maßgeblich Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5, und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk zu verstehen.

12 Mit dem bloßen Hinweis, die Revisionswerberin habe Hunde von zwei Landwirten entgeltlich betreut, somit eine Tätigkeit ausgeübt, die von Landwirt zu Landwirt erbracht werde, zeigt die Revision nicht das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 auf. Allein der Umstand, dass es sich bei zwei Hundebesitzern um Landwirte handelt, reicht für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht aus. Im Übrigen betrifft der gegenüber der Revisionswerberin verbliebene Tatvorwurf die entgeltliche Betreuung eines weiteren Hundes.12 Mit dem bloßen Hinweis, die Revisionswerberin habe Hunde von zwei Landwirten entgeltlich betreut, somit eine Tätigkeit ausgeübt, die von Landwirt zu Landwirt erbracht werde, zeigt die Revision nicht das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 auf. Allein der Umstand, dass es sich bei zwei Hundebesitzern um Landwirte handelt, reicht für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht aus. Im Übrigen betrifft der gegenüber der Revisionswerberin verbliebene Tatvorwurf die entgeltliche Betreuung eines weiteren Hundes.

13 Letztlich legt die Revision mit dem bloßen Hinweis auf ihre andere Rechtsmeinung nicht dar, einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen zu sein (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136, mwN).13 Letztlich legt die Revision mit dem bloßen Hinweis auf ihre andere Rechtsmeinung nicht dar, einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen zu sein vergleiche , VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040037.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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