TE Vwgh Beschluss 2019/6/26 Ra 2019/04/0036

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §358 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M G in P, vertreten durch Mag. Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2019, Zl. LVwG-851028/16/Re/LR, betreffend Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 und Feststellung gemäß § 358 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2018 wurde der Revisionswerberin gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 aufgetragen, den Betrieb des Schulungsplatzes zur Abhaltung von Hundekursen am näher genannten Grundstück mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen und sämtliche der Gewerbeausübung dienenden Geräte und Einrichtungen zu entfernen (Spruchpunkt I.). Überdies wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung nach § 358 GewO 1994, wonach der am näher bezeichneten Grundstück errichtete und betriebene Schulungsplatz zur Abhaltung von Hundekursen nicht einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung bedürfe, ab (Spruchpunkt II.). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin nur insofern Folge, als der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass im Spruchteil I. die Wortfolge "und sämtliche der Gewerbeausübung dienenden Geräte und Einrichtungen zu entfernen" entfällt. Im Übrigen wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin betreibe im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Seminaren, Schulungen, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie für die Tierpflege, Tierpension und als Tiertrainerin am näher genannten Grundstück, der eine Fläche zum Parken von Kundenfahrzeugen zugeordnet sei, die gewerbliche Tätigkeit einer Hundeschule. Die Anlage sei im Hinblick auf Hundegebell sowie Lärmemissionen beim Öffnen und Schließen von Kundenfahrzeugen grundsätzlich geeignet, dass Nachbarn durch Emissionen belästigt werden könnten. Die gegenständliche Betriebsanlage sei somit genehmigungspflichtig. Die Revisionswerberin, die die Betriebsanlage betreibe, verfüge über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und sei der Verfahrensanordnung, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen. Die Spruchkorrektur sei erforderlich gewesen, weil für die Revisionswerberin "aus dem entfernten Spruchteil nicht ausreichend konkret erkennbar" gewesen sei, "auf welche Teile sich dieser Abspruch" beziehe.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Zusammenhang mit näheren Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Feststellungsverfahren nach § 348 GewO 1994 und dem Feststellungsverfahren gemäß § 358 GewO 1994 brachte die Revision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, weder die belangte Behörde noch das LVwG seien berechtigt gewesen, auf § 348 GewO 1994 Bezug zu nehmen. "Richtigerweise hätte daher" dem "Antrag auf Feststellung zumindest in Richtung konkrete Prüfung desselben entsprochen werden müssen". Mit diesem allgemeinen Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass das LVwG den Feststellungsantrag der Revisionswerberin nach § 358 GewO 1994 nicht ausreichend geprüft habe und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege. 8 Die Genehmigung einer Betriebsanlage ist unter anderem bei Vorliegen der Eignung, wie etwa Lärmimmissionen bei Nachbarn hervorzurufen, erforderlich. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, deren Vorliegen in einem Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfen ist, ist daher dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind (vgl. VwGH 25.5.1993, 92/04/0259, noch in Bezug zur Vorgängerbestimmung des § 358 Abs. 1 GewO 1973).

9 Auf Basis der Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen kam das LVwG zum Ergebnis, dass von der hier maßgeblichen Betriebsanlage der Revisionswerberin Lärmimmissionen bei den Nachbarn wahrnehmbar sind. Mit dem auf das konkrete Verfahren nicht hinreichend eingehenden Vorbringen, es liege keine "Belästigungseignung" vor, vermag die Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angenommenen Genehmigungspflicht und somit eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen. 10 Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). 11 Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision mit dem bloß pauschalen Vorwurf der Unschlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar erachteten Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf. 12 Ebenso wenig legt die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage mit der bloßen Behauptung eines Wertungswiderspruchs zwischen der Stattgabe der Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Entfalls der behördlich getroffenen Anordnung, sämtliche der Gewerbeausübung dienende Geräte und Einrichtungen zu entfernen, und der Bestätigung des Auftrags nach § 360 Abs. 1 GewO 1994, den gegenständlichen Betrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen, dar.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2019

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040036.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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