TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2017/11/0262

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §32
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der revisionswerbenden Partei D Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. August 2017, Zl. 405- 8/1/3/27-2017, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2017/11/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2017, Zl. 405- 8/1/1/39-2017, hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Änderung einer Krankenanstalt durch die Errichtung eines PET-MR-Gerätes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

2 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 9. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 abgeschlossenen Verfahrens abbzw. zurückgewiesen.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der behauptet wird, durch die angefochtene Entscheidung im Recht auf Wiederaufnahme verletzt zu sein.

4 Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Revision ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses nach ihrer Erhebung weggefallen, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).4 Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Revision ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses nach ihrer Erhebung weggefallen, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG.5 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG.

Wien, am 27. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110262.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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