Norm
ZÄG §35 Abs5Rechtssatz
Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Art 2 lit a WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK.Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Artikel 2, Litera a, WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Artikel 5, Litera c, WR-ÖZÄK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000172Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019