RS OGH 2018/9/4 5R130/18d

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Norm

ZÄG §35 Abs5
WR-ÖZÄK Art2 lita
WR-ÖZÄK Art5 litc

Rechtssatz

Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Art 2 lit a WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK.Das gemeinsame Bewerben zahnärztlicher, allgemeinmedizinischer und kosmetischer Leistungen ist unsachlich iSd Artikel 2, Litera a, WR-ÖZÄK. Eine gemeinsame, nicht abgrenzbare Werbung für zahnärztliche, allgemeinmedizinische und kosmetische Leistungen in einem Printmedium, die zusammen über ein Viertel einer Seite dieses Printmediums hinausgeht, verstößt gegen Artikel 5, Litera c, WR-ÖZÄK.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000172

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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