TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 97/02/0347

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. C in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Huber, Rechtsanwalt in Wien I, Hegelgasse 6/4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MA 65 - 12/118/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO für die von der Magistratsabteilung 68 des Magistrates der Stadt Wien am 23. Jänner 1997 von 09.44 bis 10.04 Uhr vorgenommene Entfernung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs ein Kostenersatz in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bestritten, sein Kraftfahrzeug verkehrsbehindernd aufgestellt zu haben. Auch sei seiner Meinung nach das Fahrzeug weder entfernt noch ortsverändert worden. Diesem Vorbringen sei nach Auffassung der belangten Behörde die als glaubhaft qualifizierte Zeugenaussage des Meldungslegers vom 14. April 1997 entgegenzuhalten. Der Meldungsleger habe ausgeführt, das gegenständliche Kraftfahrzeug sei in der M.-Gasse zwar parallel zur Fahrbahn, aber nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt gewesen. Seiner Schätzung sei es ca. einen halben bis dreiviertel Meter vom Gehsteigrand entfernt gestanden. Aus diesem Grunde sei eine konkrete Verkehrsbehinderung gegeben gewesen, weil ein Bus am Vorbeifahren gehindert worden sei. Um dieses Vorbeifahren zu ermöglichen, sei das gegenständliche Fahrzeug von der Feuerwehr hochgehoben und an den Fahrbahnrand versetzt worden. Die Angaben des Meldungslegers würden mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr übereinstimmen.

Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Lenkerin habe bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Mai 1997 lediglich angegeben, daß sie sich nicht vorstellen könne, das Fahrzeug einen halben bis dreiviertel Meter vom Gehsteigrand entfernt abgestellt zu haben. Da es sich bei den Angaben der Zeugin lediglich um Mutmaßungen und nicht um eine konkrete Gegendarstellung gehandelt habe, seien diese nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es sei an der von der Behörde bezeichneten Stelle geradezu denkunmöglich, daß an dieser "breiten Straßenstelle" eine Verkehrsbehinderung dadurch zuwege kommen könne, daß das Kraftfahrzeug vielleicht nicht exakt am Gehsteigrand geparkt gewesen sei. Die Annahme der Glaubwürdigkeit der Aussage des Meldungslegers lasse sich nicht durch die Gegenüberstellung mit jenen der Zeugin begründen, sondern sei an sich und im Zusammenhalt mit den von der Zeugin vorgelegten Fotos derart widersprüchlich und mit den Denkgesetzen in unlösbarem Widerspruch, daß die Annahme der Behörde, die Angaben des Meldungslegers seien glaubwürdig, rechtsirrig und aktenwidrig sei.

In der erstatteten Gegenschrift hält die Behörde dem u.a. entgegen, daß es sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Zeugin (als seinerzeitiger Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeugs) an konkreten Wahrnehmungen im Zeitpunkt der Anzeigelegung bzw. der Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeugs gemangelt habe. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die vorgelegten Fotos würden die Angaben des Meldungslegers denkunmöglich erscheinen lassen, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen, weil es bei einem ca. einen halben Meter vom Fahrbahnrand entfernt abgestellten Fahrzeug aufgrund der vorgelegten Fotos durchaus möglich erscheine, daß ein breiteres Fahrzeug - wie etwa ein Bus - an der Vorbeifahrt gehindert werde.

Was die vom Beschwerdeführer insbesondere bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzend vorgelegten Originalfotos der gegenständlichen Örtlichkeit - die in Kopie der belangten Behörde bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden - wird jedoch die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erschüttert, weil auch schon bei einem Abstellen eines Fahrzeuges in der von der belangten Behörde angenommenen Entfernung von ca. einem halben Meter vom Gehsteigrand nicht ausgeschlossen werden kann, daß für breitere Fahrzeuge - wie etwa einem Bus - dennoch eine Verkehrsbeeinträchtigung hinsichtlich des Vorbeifahrens eintritt.

Im Beschwerdefall lag aber nicht nur eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.275/A), sondern sogar eine konkret vom Meldungsleger wahrgenommene Verkehrsbeeinträchtigung vor. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht gelungen, diesen - im Rahmen der Beweiswürdigung als gegeben erachteten - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, insbesondere zur Frage der konkret wahrgenommenen Verkehrsbeeinträchtigung, hinreichend entgegenzutreten.

Nach der hg. Judikatur ist es einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0322).

Die belangte Behörde hat auch ausführlich begründet, weshalb sie der Darstellung des Meldungslegers eher als jenen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin Glauben schenkt, sodaß es sich auch im Lichte der dargestellten hg. Judikatur erübrigt, auf die Frage, ob dennoch ein Vorbeifahren eines Busses - nach nunmehriger Behauptung des Beschwerdeführers eines "VW-Busses" - möglich gewesen wäre, näher einzugehen.

Mit der Rüge der unterlassenen Vermessung der Straße am Abstellort sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheines vermag der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzulegen, zumal die konkreten Verhältnisse, die zur beobachteten Verkehrsbehinderung im Entfernungszeitpunkt führten, nachträglich nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar sind (vgl. auch das hg.

Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0319).

     Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war

daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020347.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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