TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/16 VGW-031/087/6388/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 9.4.2019, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, Zl. …, vom 14.3.2019, betreffend Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG,

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. März 2019 eine Geldstrafe wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG in der Höhe von € 150,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von € 15,- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer habe die Ihm aufgetragene Lenkerauskunft vom 25. September 2018, zugestellt am 2. Oktober 2018, betreffend die Fahrt vom 9. August 2018 um 12:00 Uhr mit dem Fahrzeug WO-1 in Wien, C.-allee, Ecke D.-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts, nicht erteilt. Seine Stellungnahme sei einer Nichtbeantwortung gleichzusetzen.

2. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die – rechtzeitige – Beschwerde vom 10. April 2019, in der er vorbringt, dass er der belangten Behörde bereits mehrfach bekanntgegeben habe, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, zumal sich das Fahrzeug am 9.August 2018 beim Beschwerdeführer zuhause und sich der Beschwerdeführer selbst auf Urlaub befunden habe, was unter Vorlage der Flugtickets auch nachgewiesen worden sei.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1. Aufgrund der Anzeige vom 10. August 2018, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WO-1 am 9. August 2018 um 12:00 Uhr die C.-allee in Fahrtrichtung E.-straße entlang fuhr und, obwohl das Gebotszeichen am rechten Fahrbahnrand angebracht war, nach links einbog, wurde eine Anonymverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer erlassen, wonach dieser das aufgestellte Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet habe. Es sei dadurch § 52 lit. b Z 15 StVO verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 56 verhängt. Mangels Bezahlung wurde die Anonymverfügung nach Ablauf einer vierwöchigen Frist gegenstandslos.

1.2. Mit Lenkererhebung vom 24. September 2018, zugestellt am 28. September 2018, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 9. August 2018 um 12:00 Uhr das Kraftfahrzeug in Wien, C.-allee, Ecke D.-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt habe.

1.3. Mit Eingabe vom 30. September 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 2. Oktober 2018, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgendes mit:

„Es ist mir unerklärlich, wie es zu dieser Verwaltungsübertretung gekommen sein soll, denn in fraglicher Zeit ([…]) War ich bei meiner Tochter in Deutschland zu Besuch. Kopien der Flugtickets (Hinflug GRA-FRA am 31. Juli 2018-Rückflug FRA-GRA am 12. August 2018 lege ich bei.

Mein Pkw mit dem Kennzeichen WO-1 (A) stand in dieser Zeit versperrt im Carport vor meinem Haus. Es kann sich in diesem Fall nur um ein Versehen handeln.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben gedient zu haben, ersuche um Aufklärung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

[…]“

Diesem Schreiben waren die Boardingpässe als Kopie im Anhang beigelegt.

1.4. Der Anzeigenleger wurde diesbezüglich von der belangten Behörde zu einer kurzen Stellungnahme aufgefordert und gab per E-Mail folgendes bekannt:

„[…] Grundsätzlich wird durch mich bei Anzeigeerstattung der Kennzeichenabgleich sowie die dazugehörige Farbe des KFZ bzw. Marke abgeglichen. Falls es Zweifel gibt, wird durch mich keine Anzeige erstattet. Wer sagt, dass der angezeigte, das KFZ nicht verliehen hat!? Falls ihm durch das PK … Glauben geschenkt wird, so kann die Anzeige ohne Bedenken eingestellt werden.

[…]

Ein Ablesefehler ist für mich nicht ersichtlich. “

1.5. mit Strafverfügung vom 7. November 2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Nichtbeantwortung der Lenkererhebung verhängt und eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden festgesetzt.

1.6. Mit rechtzeitigem Einspruch vom 14. November 2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 16. November 2018, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„[…]

Ich konnte bei der Aufforderung der Lenkerauskunft keine Antwort geben, keine andere Person benennen, die hätte Auskunft geben können, da mein Auto während meiner Abwesenheit (wie bereits im Schreiben vom 30.9.2018 mitgeteilt, war ich in fraglicher Zeit (9.8.2018 12:00 Uhr-Ort: Wien C.-allee, starker Verkehr., Ecke D.-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts nach Vollendung der VÜ) bei meiner Tochter in Deutschland zu Besuch) von niemand anderem gefahren wurde. Kopien der Flugtickets (Hinflug GRA-FRA am 31. Juli 2018-Rückflug FRA-GRA am 12. August 2018) lege ich nochmals bei. Das Auto stand versperrt im Carport vor meiner Haustüre. Den Autoschlüssel hatte ich die ganze Zeit über bei mir, da er sich am gleichen Schlüsselbund wie der Hausschlüssel befindet.

Eine Verleihung meines Autos während meiner Abwesenheit war nicht notwendig, da meine restlichen Familienmitglieder jeweils eigene Fahrzeuge besitzen. Eine unsachgemäße Inbetriebnahme einer anderen Person schließe ich aus, da ich nach meiner Rückkehr keine Manipulation festgestellt habe, als ich das Auto wieder benutzte.

Dass mein Auto die ganze Zeit während meiner Abwesenheit im Carport vor meiner Haustüre stand und von niemandem gelenkt wurde, können meine Tochter mit Schwiegersohn in dessen Haus (mit eigenem Wohntrakt) ich wohne, sowie meine unmittelbaren Nachbarn, Fam. F. und Fam. G. bezeugen, da die Sicht zum Carport ohne Heckensichtschutz komplett offen und frei einsichtig ist.

Weiters teile ich Ihnen mit, dass ich, seit ich meinen Führerschein besitze (1964) weder beruflich noch privat jemals mit dem Auto nach Wien gefahren bin, und seit ich mich in Pension befinde, lege ich lediglich Kurzstrecken mit dem Auto zurück in ganz seltenen Fällen bis nach Klagenfurt.

[…]“

Auch diesem Schreiben waren die Boardingpässe der Flüge als Kopie beigelegt.

1.7. Erneut erging ein Ersuchen um Stellungnahme an den Meldungsleger zu den Angaben des Beschwerdeführers im Einspruch dahingehend, ob ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Meldungsleger gab mit Schreiben vom 28.1.2019 an, dass er aufgrund der dargebotenen Umstände, welche durch den Beschwerdeführer offengelegt wurden, von einer Anzeigenbeharrung Abstand nehme und diese zurückziehe.

1.8. Mit Straferkenntnis vom 14. März 2019 wurde schließlich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 150 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden über den Beschwerdeführer verhängt, da dieser gegen die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verstoßen habe, indem er die Lenkerauskunft vom 24.9.2018 nicht erteilt habe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das nicht erteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht der Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

1.9. Der Beschwerdeführer befand sich am 9. August 2018 im Ausland und hatte sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt an der Adresse H.-weg, J. (K.) abgestellt. Das Fahrzeug war an diesem Tag nicht in Wien unterwegs, und hat auch an diesem Tag niemand das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Betrieb genommen. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug in der Zeit seiner Abwesenheit auch niemandem überlassen und wurde dieses auch nicht unbefugt in Betrieb genommen.

1.10. Der Beschwerdeführer ist in Wien und K. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere der im Akt liegenden glaubwürdigen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Anzeigenlegers, des Einspruchs und der im behördlichen Verfahren übermittelten Flugtickets ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt.

2.2. Da der Anzeigenleger von Beginn an von seiner Anzeige nicht gänzlich überzeugt war (vgl. die erste Stellungnahme Pkt. 1.4., wo er angab, dass die Anzeige auch ohne Bedenken eingestellt werden könne) und seine Anzeige mit Schreiben vom 28. Jänner 2019 schließlich zurückgezogen hat, war davon auszugehen, dass der Anzeigenleger einen Ablesefehler des Kennzeichens am 9. August 2019 nicht ausschließen konnte.

2.3. Dass der Beschwerdeführer in Wien und K. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde und einer eingeholten Auskunft der Bezirkshauptmannschaft K. vom 15.5.2019.

III.    Rechtliche Beurteilung

1.       Rechtslage

§ 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 19/2019 lauten:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(3) […]“

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

2.       Erwägungen

2.1. Das nach § 103 Abs. 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0067). § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeugs jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165).

2.2. Nach Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt, da er mit den von ihm erteilten Auskünften dieser Verpflichtung nicht (ausreichend) nachgekommen sei. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht:

2.3. Der Beschwerdeführer hat binnen der ihm von der belangten Behörde gesetzten zweiwöchigen Frist die Auskunft erteilt, dass er zum angegebenen Tatzeitpunkt am 9. August 2018 auf Urlaub im Ausland gewesen sei und sein Fahrzeug versperrt an seiner Wohnadresse zurückgelassen und niemandem überlassen habe. Er hat dazu initiativ auch seine Flugtickets vorgelegt und im weiteren Verfahren Zeugen namhaft gemacht, die die Anwesenheit seines Fahrzeuges an der Wohnadresse bestätigen können sowie angegeben, eine unbefugte Inbetriebnahme seines Fahrzeuges ausschließen zu können.

2.4. Sollte ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht nachkommen können, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen gehabt hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist (VwGH 23.4.2010, 2009/02/0066 mit Hinweis auf VwGH 8.7.1994, 94/02/0260). Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem der Zulassungsbesitzer der Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht nachkommen kann, weil er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt niemandem überlassen hatte und er eine unbefugte Inbetriebnahme ausschließen kann. Auch in einem solchen Fall hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieser Umstände geeignet ist. Die (bloße) Auskunft, der Zulassungsbesitzer habe das Kraftfahrzeug niemandem überlassen, widerspricht hingegen der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG (vgl. VwGH 22.6.1988, Zl. 88/02/0085).

2.5. Den unter Pkt. 2.3. genannten Anforderungen der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer insofern entsprochen, als er seine Abwesenheit von seinem Wohnort durch die Vorlage von Flugtickets nachgewiesen hat und weiters glaubhaft dargelegt hat, das Fahrzeug keiner anderen Person überlassen zu haben. Auch eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges wurde vom Beschwerdeführer ausgeschlossen und im Folgenden auch dafür Zeugen namhaft gemacht.

2.6. Damit konnte die belangte Behörde nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass das Kennzeichen des beobachteten Fahrzeuges am 9. August 2018 vom Meldungsleger richtig notiert wurde. Dieser hat nach den Stellungnahmen des Beschwerdeführers seine Anzeige auch zurückgezogen. Damit dufte die belangte Behörde aber auch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer falsche oder unvollständige Angaben in der erteilten Lenkerauskunft gemacht hat.

2.7. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG nachgekommen ist, hat er die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

2.8. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen und wurde von keiner Partei beantragt.

2.9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lenkerauskunft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkerauskunft; Zulassungsbesitzer; Bekanntgabe; Glaubhaftmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.087.6388.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten