TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/2 VGW-031/074/7610/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §29b Abs4
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.04.2019, GZ: …, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I.     Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 25,60 (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sofern sie nicht bereits durch § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist - nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gegen den Beschwerdeführer (BF) erging nachstehendes Straferkenntnis:

„Datum/Zeit: 16.12.2018, 19:49 Uhr

Ort: Wien, C.-straße 93-97

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderungen“ gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 128, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1 Tag 6 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 140,80.“

Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachte zusammengefasst sowie unter Bezugnahme auf seinen Einspruch vor, dass die Anbringung des Verkehrszeichens und der Zusatztafel nicht beschrieben sei und dazu Lichtbilder beigefügt würden. Es liege eine mangelhafte Kundmachung vor, das gegenständliche Verkehrszeichen sei aufgrund der parallelen Anbringung nicht leicht und rechtzeitig erkennbar und es sei als einziges Verkehrszeichen vor Ort für parallel zum Fahrbahnrand haltende KFZ nicht gleichartig angebracht. Dies führe zu einer Verringerung seiner Schuld, auch habe er mit dem Zulassungsbesitzer bzw. Berechtigten dieses Parkplatzes Kontakt aufgenommen und habe dieser angegeben, dass zur angegebenen Tatzeit keine Behinderung der Zufahrt vorgelegen hätte. Demnach liege ein geringes Verschulden vor und sei das geschützte Rechtsgut bloß geringfügig beeinträchtigt.

Der Beschwerde angeschlossen waren Fotoaufnahmen der gegenständlichen Örtlichkeit.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der BF ist am 16.12.2018 um 19:49 Uhr mit seinem KFZ in dem parallel zum Fahrbahnrand mit einem Halte- und Parkverbot gekennzeichneten Parkplatz in Wien, C.-straße 93-97 gestanden. Das gegenständliche Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel ausgenommen Rollstuhlfahrer und einem konkret bezeichneten Kennzeichen samt einer weiteren Zusatztafel mit einer mit einem Pfeil in eine Richtung weisenden 6 m-Begrenzung ist am Vorfallsort parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt. Die Begrenzung bzw. der Abstellplatz endet in Längsrichtung mit der Gehsteigkante. Der BF wohnt in unmittelbarer Umgebung des Vorfallortes.

Der BF hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, am angegebenen Ort geparkt zu haben. Er hat vorgebracht, dass er wegen widriger Wetterverhältnisse das Verbot nicht gesehen habe. Da der BF in der unmittelbaren Nähe des Vorfallortes wohnt, ist von Ortskenntnissen auszugehen, weshalb widrige Wetterverhältnisse gegenständlich nicht zugunsten des BF zu würdigen waren. Die Abstellörtlichkeit ist am Beginn eines Straßenabschnittes in der C.-straße, nämlich C.-straße 93-97, und die Verkehrstafel samt den Zusatztafeln sind auch aus diesem Grund gut wahrnehmbar.

Rechtlich folgt daraus:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO lautet:

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a)

im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b

Nach den getroffenen Feststellungen hat der BF das kundgemachte Halte- und Parkverbot nicht beachtet, weil er am 16.12.2018 um 19:49 Uhr in Wien, C.-straße 93-97 sein Fahrzeug mit dem oben bezeichneten Kennzeichen im Bereich des mit zwei Zusatztafeln samt einer konkreten Nennung des berechtigten Fahrzeugkennzeichens vorhandenen Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat.

Der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf erweist sich demnach als zutreffend.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung im Verwaltungsstrafverfahren konkret vorzubringen (Mitwirkungspflicht des Beschuldigten).

Dass das bekämpfte Straferkenntnis keine Beschreibung über die Anbringung des Verbotszeichens enthält, kann einen Kundmachungsfehler der zugrunde liegenden Verordnung nicht darlegen.

Dass das Verkehrszeichen parallel zum Fahrbahnrand und damit nicht gleichartig zu den in der C.-straße sonst vorhandenen Verbotszeichen angebracht ist, ist ebenso wenig geeignet, einen Kundmachungsfehler darzulegen. Der gegenständlich für einen Rollstuhlfahrer verordnete Parkplatz hat eine unmissverständliche räumliche (Längs-)Ausdehnung von 6 Metern. Diese ist auf der Zusatztafel zum Verbotszeichen ordnungsgemäß verordnet.

Wenn der BF in seiner Beschwerde höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wonach Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, was gegenständlich nach seinem Vorbringen nicht der Fall sei, ist festzuhalten, dass sich die genannte Rechtsprechung auf Geschwindigkeitsbegrenzungen bezieht. Gegenständlich geht es um ein Halte- und Parkverbot. Während des Einparkvorganges hat ein Lenker sehr wohl die Möglichkeit, vom Verbotszeichen Kenntnis zu nehmen, zumal der BF in der unmittelbaren Nähe dieses verordneten Halte- und Parkverbotes seinen Wohnsitz hat.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass von einem Fahrzeuglenker die Kenntnis und Einhaltung der Halte- und Parkverbote erwartet wird. Indem der BF dies unterlassen hat, war vom Vorliegen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Dass der berechtigte Zulassungsbesitzer für den für ihn konkret verordneten Parkplatz keine Beeinträchtigung der Zufahrt dem BF gegenüber angegeben hat, vermag am Verschulden des BF nichts zu ändern.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einem sicheren Straßenverkehr und der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

Der Schuldgehalt ist nicht gering, da der BF bei ordnungsgemäßer Sorgfalt das Halte- und Parkverbot hätte einhalten können.

Das Verschulden des BF an der Tat war daher als nicht gering einzustufen.

Nach dem vorliegenden Akteinhalt lagen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.

Unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen war die Strafe spruchgemäß zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 2 VwGVG.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Halteverbot; Parkverbot; Verbotszeichen; Zusatztafel; Verordnung; Kundmachungsmangel; ordnungsgemäße Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.074.7610.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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