TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 G305 2179221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

G305 2179221-1/11E

G305 2179227-1/11E

G305 2179216-1/11E

G305 2179225-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 20.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 3.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 4.) des XXXX geb. XXXX, StA. Irak, die BF1, BF2 und BF4 wohnhaft in XXXX, der BF 3 wohnhaft in XXXX, alle vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich jeweils vom 13.10.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 und am 22.10.2018, zu Recht erkannt:

A) Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., und IV. der

angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 02.12.2015 bzw 20.11.2015, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.11.2015 fand eine Erstbefragung der BF2, des BF3 und des mj BF4 vor Organen der LPD

XXXX statt.

Der BF1 wurde ebenfalls am 09.12.2015, ab 18:01 Uhr vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich einvernommen. Anlässlich seiner Erstbefragung sagte er zur Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 09.12.2015 mit dem Auto über XXXX in die XXXX gereist sei. Von XXXX aus sei er mit einem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus nach XXXX geflogen, wo ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX am 06.10.2015 ein Visum ausgestellt worden sei. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie dort mit Sicherheit von der schiitischen Miliz ermordet werden würden. Am 26.11.2015 flog der BF1 über XXXX nach XXXX. Die BF2, der BF3 und der mj. BF4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1 und bezeichneten keine eigenen Fluchtgründe.

2. Anlässlich einer am 12.09.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er den Herkunftsstaat aus Furcht vor Tötung durch zwei bewaffnete Männer verlassen habe, die am 27.10.2015 auf der Straße stehend auf ihn geschossen hätten.

Er habe sein Auto bei einem Freund versteckt und sei mit dem Taxi weiter in einen anderen Bezirk von Bagdad zu einem Cousin seiner Frau gefahren. Seine Frau sei mit den beiden Söhnen und den wichtigsten Sachen ebenfalls zum Cousin nachgekommen. Danach habe er sehr viel nachgedacht und sich mit Freunden beraten. Alle seien der Meinung gewesen, dass er den Irak verlassen solle. Dort würden drei verschiedene Milizen kontrollieren, die Listen mit Namen hätten, deren Träger nicht abfliegen dürften. Danach habe er für seine Frau und seine beiden Söhne Flugtickets gebucht, die drei seien am 03.11.2015 in die XXXX geflogen. Er sei geblieben und habe überlegt, wie er den Irak verlassen könne. Die einzige Möglichkeit sei über XXXX gewesen. Es sei eine sehr gefährliche Route, denn es seien zehn Kontrollstellen der Milizen von Bagdad Richtung XXXX. Danach habe er mit einem Taxifahrer vereinbart, ihn illegal nach XXXX zu bringen. Dies sei am 15.11.2015 geschehen. Danach sei er mit einem Bus wieder in die XXXX weitergefahren. Dies sei sein Hauptgrund für die Flucht gewesen. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, habe er nur eine Sekunde gesehen, es seien ganz normale Menschen gewesen, normal bekleidet, aber bewaffnet. Er nehme an, dass die Männer von der Miliz seien, da es Drohbriefe gegeben habe. Die Milizen würden alle gebildeten Menschen umbringen wollen. Die Schusswaffen seien große Waffen gewesen, sie hätten eine sehr hohe Schussfolge gehabt. Glücklicherweise seien die Reifen nicht getroffen worden. Der BF1 sei sehr schnell weggefahren. Er habe nie daran gedacht, den Irak zu verlassen. Er habe ein Schengen Visa gehabt und gut gelebt. Nun sei sein Leben in Gefahr und daher habe er ausreisen müssen. Er könne an keinem anderen Ort im Irak leben, da die Milizen überall seien und hätten auch mit Terroristen zu tun. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr getötet würde [BF1 in Verhandlungsniederschrift des BFA vom 12.09.2017, S. 8f].

Er komme eigentlich aus XXXX, ca. XXXX km von XXXX entfernt. 2004 habe sich die Großfamilie zusammengesetzt und eine Organisation gegründet, die den Mitgliedern der Familie schulisch, bei der Arbeit und sonstigen Bereichen des Lebens weiterhelfen wollte.

3. Mit den hier verfahrensgegenständlichen, jeweils zum 13.10.2017 datierten Bescheiden, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 02.12.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diese - den Beschwerdeführern persönlich zugestellten - Bescheide richteten sich deren, jeweils zum 20.11.2017 datierten, der belangten Behörde am 23.11.2017 im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) sofern nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3.) den Beschwerden stattzugeben, die Bescheide im angefochtenen Umfang abzuändern, in der Sache selbst zu entscheiden, den Anträgen der BF auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass den BF der Status des Asylberechtigten zukomme; 4.) die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II abzuändern und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 zuzuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes III. aufzugeben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt würden, sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben; in eventu 6.) die angefochtenen Bescheide - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

5. Die belangte Behörde legte die gegen die vorbezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden, die angefochtenen Bescheide und die Bezug habenden, jeden einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

6. Am 17.08.2018 und 22.10.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die einzelnen Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden wurden und in deren Rahmen der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Parteien einvernommen wurden.

7. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer eine zum 5.10.2018 datierte ACCORD-Anfrage zur Lage von karitativen NGO's, die Sunniten dienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte BF1 (XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

Die im Spruch genannte BF2 (XXXX, geb. XXXX) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und gehört ebenfalls der arabischen Volksgruppe an. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung und kleidet sich im religiösen Sinne traditionell.

Der BF1 und die BF2 haben am 09.01.1995 vor einem staatlichen Gericht in Bagdad geheiratet.

Der BF3 (XXXX , geb. XXXX, StA. Irak) und der BF4 (XXXX geb. XXXX) sind die volljährigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Der BF3 und der BF4 sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind der arabischen Sprache mächtig und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Der BF3 und der BF4 sind allesamt unverheiratet und leben in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

1.2. Zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Irak:

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.

Der BF1 hat die Matura in XXXX abgelegt und am XXXX College ein Studium absolviert. Er hat ein Diplom für Statistik erworben.

Im Herkunftsstaat besaß er ein großes Geschäft und betrieb einen Handel mit Stoffen.

Der BF1 konnte seinen Lebensunterhalt durch seine berufliche Tätigkeit sehr gut finanzieren [PV des BF1 in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA vom 12.09.2017, S.5 unten].

Für den Lebensunterhalt der mitbeschwerdeführenden Parteien kam der BF1 mit seiner Erwerbstätigkeit als Kaufmann auf. Die angeführten Erwerbstätigkeiten übte er auf selbständiger Basis aus [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 6 oben]. Nach eigenen Angaben verdiente er gut und konnten er und die Familie von den aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften gut leben. Den Beschwerdeführern ging es aus wirtschaftlicher Sicht insgesamt sehr gut.

Der BF1 und die mitbeschwerdeführenden Parteien lebten fast bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem in der Stadt XXXX in XXXX gelegenen Einfamilienhaus der Familie des BF1 mit einer Grundfläche von ca. 100 m² [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 7 unten].

Sämtliche Beschwerdeführer sind grundsätzlich arbeitsfähig, wobei der Viertbeschwerdeführer im Zeitpunkt der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ds Abendgymnasium in XXXX besuchte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er Mitbegründer einer NGO gewesen sei. Die "schiitischen Milizen" hätten ihn mit dem Tod bedroht, da sie geglaubt hätten, dass dies eine politische Organisation sei, die gegen sie gerichtet wäre. Der BF1 sei von der Miliz bereits einmal angehalten und geschlagen worden [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 09.12.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.

Am 15.11.2015 verließ der BF1 XXXX mit einem Taxifahrer nach XXXX. Danach reiste er mit dem Bus in die XXXX [Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, S. 9] und flog von dort nach XXXX, wo ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX am 06.10.2015 über seinen ein Visum für die Schengenstaaten ausgestellt wurde. Am 26.11.2015 flog er über XXXX nach XXXX und stellte hier am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung oder einer bewaffneten Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

Mit den Verwaltungsbehörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatte keiner der Beschwerdeführer ein Problem. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass gegen auch nur einen der Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die vier Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder einer psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen wären, oder dass sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzte wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Todesstrafe oder eine sonstige unmenschliche Behandlung drohen würde.

Im Fall der Rückkehr in den Irak unterliegen sie keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ehtnischen Gruppe des Herkunftsstaates oder auf Grund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der BF1 hat noch im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar zwei Schwestern. Eine Schwester namens XXXX sie ist verheiratet und hat zwei Mädchen und zwei Buben. Seine Schwester XXXX wohnt in XXXX und hat eine Tochter, ihr Ehegatte ist verstorben. Der BF1 telefoniert regelmäßig mit seinen beiden Schwestern. XXXX, die ältere Schwester ist mittlerweile in Pension und bezieht eine staatliche Rente. Der Ehegatte von XXXX ist Kaufmann.

Ein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX, der Onkel väterlicherseits wohnt in XXXX.

Der Neffe des BF1, XXXX wohnt in Österreich XXXX, weitere Verwandte in Österreich hat der BF1 nicht. Der BF1 steht mit seinem Neffen in Kontakt, wird von diesem aber nicht finanziell unterstützt.

Der BF1, die BF2 und der BF3 leben in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 hat zwar einen Deutschkurs besucht, war jedoch nicht in der Lage die vom vorsitzenden Richter iin deutscher Sprache gestellten Fragen entsprechend zu beantworten.

Der BF1 besucht in Österreich keine Kurse, keine Schule oder eine Universität, er ist kein aktives Mitglied in einem Verein und verfügt auch sonst über keine nennenswerte sozialen Kontakte.

Er verfügt über eine Einstellungszusage in Österreich. Seit seiner Antragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf, verfügte jeodch zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Gleiches gilt auch für die BF2, sowie für den BF3 und den BF4.

Der BF1 gelangte am 25.10.2015 in den Besitz eines in ein Kuvert verpackten Drohschreibens, das er vor der Haustüre liegend fand. Im Kuvert befand sich auch eine Patrone. Der BF1 zeigte sich verwundert über den Erhalt dieses Drohschreibens, da er sich mit niemandem gezankt hatte.

Dass zu irgendeinem Zeitpunkt (angeblich am 25.10.2015) ein Schusssattantat auf seinen Privat-PKW verübt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Auf die Frage, ob er den Vorfall der Polizei des Herkunftsstaates angezeigt hatte, gab er an, dass er einen Vorfall dieser Art nicht zur Anzeige gebracht hätte.

1.3. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:

Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben - mit Ausnahme ihrer (volljährigen) Söhne (den mitbeschwerdeführenden Parteien) und eines im Bundesgebiet lebenden Neffen - sonst keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten [PV des BF1 und PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 8].

Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind im Bundesgebiet ohne Beschäftigung bzw. befinden sich sämtliche beschwerdeführenden Parteien in der Grundversorgung des Bundes.

Der BF1 lebt mit der BF2 in XXXX, XXXX.

Die BF2 ist Araberin und Muslima sunnitischer Glaubensrichtung. Sie hat mit dem BF1 zwei leibliche Söhne. Dabei handelt es sich um den BF3 und BF4. Die BF2 hat sechs Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium, das sie mit Matura abgeschlossen hat. Sie hat ca. ein Jahr lang Rosen verkauft. Im Herkunftsstaat kam ihr Ehegatte, der BF1, für ihren Lebensunterhalt auf. Bis zu ihrer Ausreise war sie nach eigenen Angaben für die Kindererziehung und die Haushaltsführung zuständig. Sie war Hausfrau. Die Eltern der BF2 sind verstorben, zwei Schwestern leben in Schweden, eine Schwester in den USA, ein Bruder in Kanada und eine Schwester lebt in Deutschland. Für die BF2 wurde ein Foto vorgelegt, welches ihre Mithilfe in einem Seniorenheim zeigt. Die BF2 bügelt in ihrer Unterkunft in einem Altersheim in Österreich die Kleider von alten Menschen und hilft den alten Menschen auch bei anderen Angelegenheiten. Die BF2 besucht einen Deutsch-Kurs im XXXX Gemeindebezirk. Die BF2 trägt bei ihrer niederschrifltichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht aus religiösen Gründen einen Hijab in Gestalt eines Turbans. Sie stützt sich ausschließlich auf den von ihrem Ehegatten geltend gemachten Fluchtgrund und wurde sie im Irak persönlich nie bedroht oder angegriffen.

Der volljährige BF3 und der volljährige BF4 sind Araber und Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Sie sind ledig und hat der BF3 noch im Irak die Matura absolviert. Er wollte in der Folge ein Studium beginnen. Für den Lebensunterhalt des BF3, wie auch für den Lebensunterhalt des BF4 kam der Vater, der BF1, auf.

Der BF1 gelangte am 26.11.2015 legal nach Österreich und stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.11.2015 verließ der BF3 den Herkunftsstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder.

Die Ausreise der BF2, des BF3 und des mj. BF4 aus dem Irak erfolgte am 03.11.2015. Der BF3 ist mit der BF2, seiner Mutter und seinem Bruder (BF4) vom internationalen Flughafen XXXX in die XXXX geflogen. Der BF3 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Die weiteren Verwandten leben in Europa. Der BF3 hält mit seinen Verwandten im Irak über Facebook Kontakt. Er hat zwei Cousins in Österreich, einer heißt XXXX und der andere XXXX. Der BF3 ist der deutschen Sprache mächtig. Der BF3 ist im Bundesgebiet Mitglied der Organisation XXXX und hat begonnen am Jugendkollege Englisch, Deutsch, Mathematik, Gesundheit und EDV zu studieren.

Der BF4 hat sechs Jahre die Grundschule drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Sein Vater (BF1) ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der BF4 ist körperlich gesund. Der BF4 besucht das Abendgymnasiumm in XXXX. Der BF4 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Der BF4 lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er verrichtet im Flüchtlingslager in XXXX, Gelegenheitsarbeiten, wie etwa Gartenarbeiten. Der BF4 hat in Österreich zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Eine Deutschsprachprüfung hat der nicht gemacht.

Die beschwerdeführenden Parteien sind - soweit ersichtlich - strafrechtlich unbescholten und weisen diese gegenwärtig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Der BF1 geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Er versucht mit österreichischen Firmen Kontakt zu haben, die im Irak arbeiten. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit hervorragender Ausbildung in der Schule und auf der Universität und verfügt über eine im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung als Kaufmann. Er verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF1 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familieneinkommens möglich und zumutbar.

Der BF1, die BF2, der BF3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Für den BF1 liegt eine Anmeldebestätigung vom 26.09.2018 für zwei Deutschgruppen auf dem Niveau A1 vor, wobei diese Gruppen Ende Oktober 2018 endeten. Es wurde kein Abschlusszertifikat vorgelegt.

1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Weder der BF1, noch die übrigen beschwerdeführenden Parteien waren Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung, oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Keiner der beschwerdeführenden Parteien war je inhaftiert bzw. hatte keiner von ihnen Probleme mit den Behörden, den Gerichten oder mit der Polizei des Herkunftsstaates.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten auch wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer kein Problem mit den Behörden oder den Gerichten ihres Herkunftsstaates.

Im Jahr 2005 gründete der BF1 eine Organisation mit mehreren Personen, dies zum Zweck, sich wissenschaftlich und wirtschaftlich zu betätigen.

Der Zweck der Organisation bestand darin, in Not geratene Menschen durch Lernhilfen für Kinder und finanzielle Hilfen, die über die Spenden von den Organisationsmitgliedern aufgebracht werden sollten, zu unterstützen.

Die Organisation umfasste mehr als XXXX Mitglieder und trug die Bezeichnung XXXX. Der BF1 war als Kassier Teil des Vorstandes dieser Organisation. Ab dem Jahr 2005 reduzierte die Organisation ihre Tätigkeit [BF1, S 11]. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Gründungsmitglieder dieser Organisation mit ihrem Namen in einem Register des Premierministers eingetragen wären.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass eine der beschwerdeführenden Parteien (hier besonders der BF1 und die BF2) vor deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen ausgesetzt gewesen wären, oder bei ihrer Rückkehr in den Irak ausgesetzt sein könnten.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, ihrer Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung ausgesetzt sein könnten oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten im Irak kein Problem mit den örtlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei und wurden sie nie von Amts wegen schikaniert, angegriffen oder beschimpft.

1.5. Zur allgemeinen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat:

1.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und regierungsnahen Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der BOC zugeschrieben.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um Bagdad und im Umkreis von Kirkuk. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als Vertriebene registriert.

Quellen:

"BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)."

1.5.2. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad:

Seitens des irakischen Staates liegt keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Dennoch werden Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen.

Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung systematischen Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt wären.

Quellen:

"BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 26.02.2019)"

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist.

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.

Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt.

Quellen

"Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2019)"

1.5.3. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak:

Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind Mosul, Tirkit, Al Faluja oder Anbar.

Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80 % der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.

Quellen

"Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019).

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2019)

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)"

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Al Sulaymaniyah zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In Al Sulaymaniyah ist nach UNHCR kein Bürge notwendig um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Al Sulaymaniyah in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Al Sulaymaniyah am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in Al Sulaymaniyah die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

Quellen

"IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf"

1.5.4. Zur Lage von Frauen und Kindern im Irak

1.5.4.1. Zur Lage von Frauen, insbesondere im Hinblick auf Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit

In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30 %) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen.

Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Diskriminierung von Frauen ist im Irak auch im sozialen und religiösen Kontext Alltag. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch kann die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt werden. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. So hat die irakische Regierung gegenüber der UNDAF die Zusage zur Förderung von Frauen und Mädchen im politischen und wirtschaftlichen Bereich auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019 wiederholt.

Im Jahr 2014 lag die Erwerbsquote von Frauen im Irak bei ca. 14 %, stieg allerdings in den letzten Jahren an und lag im Jahr 2016 bei 17,8 %. Die Anzahl möglicher Betätigungsfelder für Frauen im Irak steigt stetig an, so sind Frauen nicht nur im öffentlichen Sektor tätig, sondern etablieren sich, trotz der nach wie vor vorherrschenden gesellschaftlichen Ressentiments und Widerständen, zunehmend als Unternehmerinnen bzw. Eigentümerinnen von Geschäftigen (z.B. Buchgeschäften oder Kaffees) etc.

In den Jahren 2014 und 2015 kam es immer wieder zu Anschlägen auf Cafés und Restaurants in Bagdad und Basra, wobei die Beschäftigungen von Frauen oftmals als Motiv genannt wurde, jedoch auch als Vorwand gesehen wird, ein unliebsames Lokal zu schließen. Gegen die Zahlung von Schutzgeld war es Lokalbesitzern in Basra möglich, auch Kellnerinnen einzustellen, die freizügiger angezogen waren. Grundsätzlich schützen die irakischen Gesetzen Frauen, die in Kaffeehäusern oder Casinos arbeiten, es besteht seitens der irakischen Regierung ein Problembewusstsein für diese Thematik. Dennoch kommt es bei Frauen, die als Kellnerinnen arbeiten, oftmals zu Übergriffen.

Quellen:

"Adnan Abu Zeed, Nightclubs, cafes still risky business for Iraqi women, 05.12.2017,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/12/nightclub-girls-club-baghdad-iraq-harassment.html#ixzz56XBcW5nl (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

Mustafa Saadoun, Iraq's female booksellers turn the page on gender roles, 19.10.2017,

https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/iraqi-women-take-another-male-profession-in-bookstores.html (Letzter Zugriff am 26.02.2018)

UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UN-Women, Iraq [Stand: 2016],

http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.02.2019)

WKO Länderprofile, 10/2017,

http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-irak.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

Zahra Ali, Women's rights are under threat in Iraq, 20.11.2017, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/11/20/womens-rights-are-under-threat-in-iraq/?utm_term=.781f3d0fb747, (Letzter Zugriff am 08.02.2019)"

1.5.4.2. Zur Lage von Kindern im Irak im Hinblick auf innerstaatlich Vertriebene

Kinder sind als Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage in den Krisengebieten Iraks betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind entweder für sich genommen von Gewalt betroffen oder dadurch, dass ihre Familienmitglieder zu Opfern von Gewalt wurden. Vor allem Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien innerhalb des Iraks flüchten, sind von besonderer Vulnerabilität. Junge Männer laufen in Krisenherden zudem in Gefahr, als Soldaten rekrutiert zu werden.

Im Irak ist ein Anstieg an Kinderehen, besonders bei Binnengeflüchteten und Binnenvertriebenen, zu beobachten, da Heirat oft als Möglichkeit gesehen wird, Frauen und Mädchen zu schützen. Obwohl die gesetzlichen Regelungen einer Eheschließung vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres entgegenstehen, werden diese Normen oftmals vor allem ländlichen und in schiitisch dominierten Gebieten oftmals nicht durchgesetzt.

Die große Zahl der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen im Nord- und Südirak haben die Kapazitäten der regionalen staatlichen Stellen und auch der vor Ort tätigen internationalen Hilfsorganisationen stark in Anspruch genommen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Versorgung der Betroffenen stark beansprucht. Es gelingt diesen dennoch, wesentliche Aufgaben so zu erfüllen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Zahlreiche Hilfsorganisationen leisten dabei vor Ort internationale Unterstützung und zeugen auch die zahlreichen Berichte internationaler staatlicher Quellen zur Lage von Binnenflüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nord- und im Südirak von einem entsprechenden Problembewusstsein der Staatengemeinschaft in dieser Hinsicht.

Es kann festgestellt werden, dass immer mehr Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren, so wird berichtet, dass, obwohl nach wie vor ca. 2,6 Millionen irakische Staatsangehörige nach wie vor Schutz in anderen Teilen des Iraks suchen, Ende des Jahres 2017 ca. 3,2 Millionen Binnenvertriebene wieder in ihre früheren Wohnorte zurückgekehrt sind. Es ist festzustellen, dass sich in Gebieten, die vom IS befreit wurden, das Leben auch für Kinder langsam wieder stabilisiert. Dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt werden, z.B. in Bagdad, Erbil oder Basra, von einer über die allgemeine angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden.

Quellen:

"BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2019)

IOM, Number of Returns Exceeds Number of Displaced Iraqis: UN Migration Agency, 12.01.2018,

https://www.iom.int/news/number-returns-exceeds-number-displaced-iraqis-un-migration-agency (Letzter Zugriff am 20.02.2019)

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016-November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 08.02.2019)"

1.5.5. Zur medizinischen Grundversorgung im Irak

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein.

Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in Erbil sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in Al Sulaymaniyah eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in Basra in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind.

Quellen:

"BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad, 30. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423351/5209_1517480519_irak-rf-mev-diverse-medikamente-und-behandlung-in-baghdad-2018-01-30-k.odt (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019)

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019)"

1.7. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft oder aufgrund seiner beruflichen Tätigkei oder auf Grund seines Engagements in der oben näher bezeichneten - karitativen - Organisation einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch eine schiitische Miliz ausgesetzt war. In den länderspezifischen Informationen zum Irak lassen sich keine konkreten Informationen zur Lage von karitativen NGO's, die Sunniten dienen, oder Übergriffe auf solche durch schiitische Milizen finden, was sich ausdrücklich der von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Anfragebeantwortung vom 08.11.2018 entnehmen lässt. Den Länderberichten zum Herkunfsstaat der beschwerdeführenden Parteien lassen sich überdies keine Berichte zu Übergriffen auf Mitglieder karitativer Organisationen in der Herkunftsregion Bagdad finden, vor allem solcher, die der Förderung wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Zwecke dienen, wie jene, in der sich der BF1 als Kassier betätigt haben soll [ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak:

Lage von karitativen NGO¿s, die Sunniten dienen].

Keiner der beschwerdeführenden Parteien gehörte einer gefährdeten Berufsgruppe des Herkunftsstaates an. So betätigte sich der BF1 als Kaufmann und versorgte er sowohl die BF2, als auch die noch im Bildungsprozess gesteckt habenden Söhne. Die BF2 nahm die Rolle einer den religiösen Traditionen verpflichteten Ehefraun und Mutter ein und blieb trotz guter Ausbildung zu Hause, um sich um die Erziehung des BF3 und des BF4 und die Haushaltsführung zu kümmern.

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten