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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §71Rechtssatz
Mit § 27 Abs. 3 Wr WettenG 2016 wird das Erlöschen einer Berechtigung, somit eines materiellrechtlichen Anspruchs - ohne Durchführung eines Verfahrens (vgl. VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304) - angeordnet, sodass die darin genannte zeitliche Beschränkung nicht als verfahrensrechtliche, sondern vielmehr als materiellrechtliche Frist zu werten und nicht restituierbar ist.Mit Paragraph 27, Absatz 3, Wr WettenG 2016 wird das Erlöschen einer Berechtigung, somit eines materiellrechtlichen Anspruchs - ohne Durchführung eines Verfahrens vergleiche VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304) - angeordnet, sodass die darin genannte zeitliche Beschränkung nicht als verfahrensrechtliche, sondern vielmehr als materiellrechtliche Frist zu werten und nicht restituierbar ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020087.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019