RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2019/01/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §41 Abs1
AVG §43 Abs4
AVG §45 Abs3
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 18 VwGVG 2014 ist Partei (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) auch die belangte Behörde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist damit zumindest ein Zweiparteienverfahren, in dem der vor dem VwG belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die gleichen Parteirechte (unter anderem Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Ladung zur Verhandlung, Fragerecht an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen, Zustellung der Entscheidung) wie dem Beschwerdeführer zukommen. Es stehen sich damit der Beschwerdeführer und die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber (vgl. näher zur Parteistellung der vor dem VwG belangten Behörde VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010012.L05

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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