Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl. III Nr. 164/2014 (Istanbul-Konvention), beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. RV 2449 BlgNR XXIV. GP 1). Die Istanbul-Konvention ist somit nicht unmittelbar anwendbar und kann folglich nicht die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darstellen (vgl. VfSlg. 12.558/1990; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104).Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014, (Istanbul-Konvention), beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist vergleiche Regierungsvorlage 2449 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1). Die Istanbul-Konvention ist somit nicht unmittelbar anwendbar und kann folglich nicht die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darstellen vergleiche VfSlg. 12.558/1990; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190141.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019