TE Vwgh Beschluss 2019/5/22 Ra 2019/09/0059

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des D A R in P, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2018, LVwG-301831/8/BMa/Rd, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt und wies seine Beschwerde zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).2 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0112; 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; ua).4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0112; 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; ua).

5 Weder mit der Ausführung, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, "ob das Landesverwaltungsgericht ohne amtswegige Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts eine Entscheidung zu treffen befugt ist", noch mit dem übrigen, mit "Begründung und Zulässigkeit" übertitelten, zwischen Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) und Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nicht unterscheidenden Vorbringen, das sich im Kern gegen die Annahme eines Verschuldens des Rechtsanwalts des Revisionswerbers an der Fristversäumung wendet, wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. 6 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den vom Revisionswerber ausgeführten Revisionspunkt und ob er damit eine Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, kam es daher nicht mehr an (siehe jedoch VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137; 19.3.2014, Ro 2014/09/0034; je mwN).5 Weder mit der Ausführung, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, "ob das Landesverwaltungsgericht ohne amtswegige Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts eine Entscheidung zu treffen befugt ist", noch mit dem übrigen, mit "Begründung und Zulässigkeit" übertitelten, zwischen Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) und Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nicht unterscheidenden Vorbringen, das sich im Kern gegen die Annahme eines Verschuldens des Rechtsanwalts des Revisionswerbers an der Fristversäumung wendet, wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. 6 Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den vom Revisionswerber ausgeführten Revisionspunkt und ob er damit eine Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend macht, kam es daher nicht mehr an (siehe jedoch VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137; 19.3.2014, Ro 2014/09/0034; je mwN).

Wien, am 22. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090059.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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