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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1991/024Rechtssatz
Die Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG 1984 dar (VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007). Demnach richtet sich die Zuständigkeit zur Abänderung dieses Bescheides nach § 13 Abs. 2 DVG 1984, während den abweichenden Bestimmungen des dritten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.Die Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 dar (VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007). Demnach richtet sich die Zuständigkeit zur Abänderung dieses Bescheides nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG 1984, während den abweichenden Bestimmungen des dritten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120023.L04Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019