RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/12/0023

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1991/024
DVG 1984 §13
VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des Abänderungsbescheids wurde keine unzulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung des Beamten vorgenommen. Infolge der aufschiebenden Wirkung, die gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde zukam, entfaltete dieser Abänderungsbescheid bis zu seiner Aufhebung durch das VwG keine Rechtswirkungen. Demnach erfolgte mit dem angefochtenen Erkenntnis kein rückwirkender Eingriff in das Dienstverhältnis, sondern wurde lediglich die Beibehaltung jenes Rechtszustands bewirkt, der bereits vor und nach Erlassung des Abänderungsbescheides bis zu dessen Aufhebung durch das VwG bestanden hatte (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0101).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120023.L03

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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