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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z3Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder aber über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Nach den Feststellungen des VwG lud die H GmbH die Asbestzementabfälle der Baustelle P.-Gasse in eigene Container und überbrachte diese der A. GmbH zur Entsorgung. Die Asbestzementabfälle der Baustelle G. lud sie auf der Baustelle in Container der P. GmbH und ließ diese von der P. GmbH zur Entsorgung abholen. Die Holzabfälle der Baustelle M.-Gasse überbrachte sie mit eigenen Fahrzeugen der H. A. GmbH zur Entsorgung. In allen drei Fällen hatte die H GmbH bei der Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle im Rahmen des jeweiligen Pauschalauftrages (Abbruch- und Aushubarbeiten mit anschließender Entsorgung der anfallenden Abfälle) durch den Bauherrn (Auftraggeber) freie Hand und konnte selbst bestimmen, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Sie ist daher hinsichtlich der in Rede stehenden, aufgrund des Auftrages des jeweiligen Bauherrn angefallenen Abfälle als Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J05Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021