RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2018/05/0019

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita

Rechtssatz

Die H GmbH wurde vom jeweiligen Bauherrn (Auftraggeber) der verfahrensgegenständlichen Baustellen beauftragt, Abbrucharbeiten bzw. Erdaushubarbeiten vorzunehmen und die dabei anfallenden Abfälle zu entsorgen. Infolge dessen wurden von der H GmbH an den Baustellen durch Abbrucharbeiten (u.a.) insgesamt 4.760 kg Asbestzement abgetragen und an einer Baustelle durch Aushubarbeiten (u.a.) 9.000 kg Holzabfälle, teerölimprägniert, ausgehoben. Wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls waren dabei jedoch nicht die Abbruch- und Aushubarbeiten der H GmbH, sondern der entsprechende Auftrag des jeweiligen Bauherrn (Auftraggebers). Aufgrund des jeweiligen Auftrages der Bauherrn sind die verfahrensgegenständlichen Abfälle angefallen. Auch der Entledigungswille der Bauherrn (Auftraggeber) kann im Hinblick darauf, dass die von ihnen erteilten Aufträge die Entsorgung der anfallenden Abfälle umfassten, nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. zur Entledigungsabsicht im Zusammenhang mit Aushubarbeiten etwa VwGH 31.3.2016, 2013/07/0284, mwN). Als Abfallersterzeuger gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 ist daher im gegenständlichen Fall der jeweilige Bauherr (Auftraggeber) zu qualifizieren. Daran können der Umstand, dass es sich um einen Pauschalauftrag (Abbruch- und Aushubarbeiten mit anschließender Entsorgung der anfallenden Abfälle) des Bauherrn (Auftraggebers) an die H GmbH handelt, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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