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E6JNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z2Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a., C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07) ergibt sich, dass in der Regel jene Person Abfallerzeuger ist, die im Zeitpunkt der Abfallentstehung die Sachherrschaft über die zu Abfall gewordene Sache hat. Die Abfallerzeugereigenschaft kann jedoch auch durch ein vorgelagertes Verhalten eines früheren Besitzers der Sache - etwa durch ein Fehlverhalten, welches für die Abfallentstehung ursächlich war - begründet werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0001 Paul Van de Walle VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J07Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021