RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2018/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
EURallg
VwRallg
31975L0442 Abfallrahmen-RL
31991L0156 Nov-31975L0442
62003CJ0001 Paul Van de Walle VORAB
62007CJ0188 Commune de Mesquer VORAB

Rechtssatz

Den Gesetzesmaterialien zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, (1005 BlgNR 24. GP. 14), ist zu entnehmen, dass als Abfallersterzeuger nicht nur die Person in Betracht kommt, die rein körperlich zur Herbeiführung der Abfalleigenschaft beiträgt. Es geht vielmehr darum, wer faktischen Einfluss auf die in Rede stehenden Sachen ausübt und nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an diesen und den daraus entstehenden Abfällen hat. Dieses Begriffsverständnis entspricht auch der Judikatur des EuGH, der sich in den Rechtssachen EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a., C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07, mit den Begriffen "Erzeuger" und "Besitzer" der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung - hiebei handelt es sich um die Vorgängerrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie, wobei die Begriffe "Erzeuger" und "Besitzer" dieser Richtlinien inhaltlich im Wesentlichen den Begriffen "Abfallerzeuger" und "Abfallbesitzer" der Abfallrahmenrichtlinie entsprechen - befasst hat. In beiden Rechtssachen ging es um den unabsichtlich bewirkten Anfall von Abfällen und die Frage der Abfallerzeugereigenschaft früherer Besitzer, die die jeweils in Rede stehenden Materialien im Rahmen eines Verkaufsprozesses weitergegeben bzw. befördert hatten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0001 Paul Van de Walle VORAB
EuGH 62007CJ0188 Commune de Mesquer VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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