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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z1Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, (1005 BlgNR 24. GP. 14), ist zu entnehmen, dass als Abfallersterzeuger nicht nur die Person in Betracht kommt, die rein körperlich zur Herbeiführung der Abfalleigenschaft beiträgt. Es geht vielmehr darum, wer faktischen Einfluss auf die in Rede stehenden Sachen ausübt und nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an diesen und den daraus entstehenden Abfällen hat. Dieses Begriffsverständnis entspricht auch der Judikatur des EuGH, der sich in den Rechtssachen EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a., C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07, mit den Begriffen "Erzeuger" und "Besitzer" der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung - hiebei handelt es sich um die Vorgängerrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie, wobei die Begriffe "Erzeuger" und "Besitzer" dieser Richtlinien inhaltlich im Wesentlichen den Begriffen "Abfallerzeuger" und "Abfallbesitzer" der Abfallrahmenrichtlinie entsprechen - befasst hat. In beiden Rechtssachen ging es um den unabsichtlich bewirkten Anfall von Abfällen und die Frage der Abfallerzeugereigenschaft früherer Besitzer, die die jeweils in Rede stehenden Materialien im Rahmen eines Verkaufsprozesses weitergegeben bzw. befördert hatten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0001 Paul Van de Walle VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021