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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309 erster SatzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0100 E 24. April 2018 RS 5Stammrechtssatz
Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021