RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2018/05/0019

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §309 erster Satz
AWG 2002 §2 Abs6 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0100 E 24. April 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050019.J01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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