RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/05/0008

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
VwGG §28 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0009Ra 2019/05/0010Ra 2019/05/0011Ra 2019/05/0012

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. dazu die Materialien AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war -

die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG 2014 in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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