RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0266

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs1
MRKZP 07te Art4
StPO 1975 §198
VStG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Wenn in Bezug auf die in Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Verwaltungsübertretung im Verhältnis zu der mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vorgeworfenen Straftat ein Fall der Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG vorgelegen ist, so hätte das VwG das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit im Strafausspruch aufheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen müssen. Infolge der durch eine diversionelle Erledigung entfaltenen Sperrwirkung war nämlich gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK und gemäß § 38 VwGVG 2014 iVm § 30 Abs. 2 VStG die Verhängung jeglicher Strafe unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L02

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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