RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs2
VStG §30 Abs3

Rechtssatz

Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach § 30 Abs. 3 VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L04

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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