RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0266

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs2
VStG §30 Abs3
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach § 30 Abs. 3 VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach Paragraph 30, Absatz 3, VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L04

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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