RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StPO 1975 §198
VStG §30 Abs2

Rechtssatz

Das VwG hat im Fall des § 30 Abs. 2 VStG durch (verfahrensrechtlichen) Beschluss zwingend das Beschwerdeverfahren auszusetzen, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichtes (oder der sonst in Betracht kommenden Behörde) über die Frage im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorliegt. Kommt es sodann zu einer gerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten - dem ist eine diversionelle Erledigung gleichzuhalten - (oder zu dessen Bestrafung durch die andere Verwaltungsbehörde), ist vom VwG der bei ihm angefochtene Bescheid, soweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L03

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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