RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0188

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 haben der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks (u.a.) in Baubewilligungsverfahren Parteistellung. In einem Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 2014 kann (auch) eine Eigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 WEG 2002 als Bauwerber auftreten, ist sie doch eine juristische Person und kennt die NÖ BauO 2014 keine Schranken, die dagegen sprechen. In einem solchen Fall ist jedoch in Anbetracht der Beschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu prüfen, ob die von der Eigentümergemeinschaft bei der Baubehörde beantragte Maßnahme in den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft fällt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 haben der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks (u.a.) in Baubewilligungsverfahren Parteistellung. In einem Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 2014 kann (auch) eine Eigentümergemeinschaft im Sinne des Paragraph 18, WEG 2002 als Bauwerber auftreten, ist sie doch eine juristische Person und kennt die NÖ BauO 2014 keine Schranken, die dagegen sprechen. In einem solchen Fall ist jedoch in Anbetracht der Beschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu prüfen, ob die von der Eigentümergemeinschaft bei der Baubehörde beantragte Maßnahme in den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft fällt.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050188.L03

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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