RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/05/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2
GewO 1994 §2 Abs4

Rechtssatz

Als Erfordernisse für das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft hat der VwGH einerseits festgestellt, dass diese nebengewerbliche Tätigkeit mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbunden und gegenüber der Land- und Forstwirtschaft untergeordnet sein muss. Andererseits gibt es aber eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft". Diese absolute Grenze ist dort anzunehmen, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird (VwGH 3.7.2007, 2005/05/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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