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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt NiederösterreichNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017Rechtssatz
§ 2 GewO 1994 nimmt Tätigkeiten, die die im § 1 leg. cit. beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus. Liegen solche Tätigkeiten vor, hat die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 keinen Anwendungsbereich. Ausgenommen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Land- und Forstwirtschaft, zu der u.a. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Im Rahmen der im § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Z 6 dieser Bestimmung das Vermieten und Einstellen von Reittieren erfasst.Paragraph 2, GewO 1994 nimmt Tätigkeiten, die die im Paragraph eins, leg. cit. beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus. Liegen solche Tätigkeiten vor, hat die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 keinen Anwendungsbereich. Ausgenommen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Land- und Forstwirtschaft, zu der u.a. gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Im Rahmen der im Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 angeführten Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Ziffer 6, dieser Bestimmung das Vermieten und Einstellen von Reittieren erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L04Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019