RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/05/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017
GewO 1994 §1
GewO 1994 §2
GewO 1994 §2 Abs1 Z1
GewO 1994 §2 Abs3 Z2
GewO 1994 §2 Abs4
GewO 1994 §2 Abs4 Z6

Rechtssatz

§ 2 GewO 1994 nimmt Tätigkeiten, die die im § 1 leg. cit. beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus. Liegen solche Tätigkeiten vor, hat die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 keinen Anwendungsbereich. Ausgenommen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Land- und Forstwirtschaft, zu der u.a. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Im Rahmen der im § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Z 6 dieser Bestimmung das Vermieten und Einstellen von Reittieren erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L04

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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