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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0070 Ra 2019/06/0071 Ra 2019/06/0072Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ist taxativ. Den Nachbarn kommt demnach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinn ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 Vlbg BauG 2001 geregelt. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Wimungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0215, und VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0014, jeweils mwN).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ist taxativ. Den Nachbarn kommt demnach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinn ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 geregelt. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Wimungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0215, und VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0014, jeweils mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060069.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019