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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060122.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019