RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2017/06/0122

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060122.L02

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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