RS Vwgh 2019/6/11 Ra 2019/18/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Unstrittig ist, dass der Revisionswerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, und zwar aus eigenem Willen. Soweit die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vorbringt, er habe auf diesem Wege (bloß) einer weiteren Inhaftierung entgehen wollen, ist zu erwidern, dass die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch sein Verhalten (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, an der Erledigung seiner Revision kein Interesse mehr zu haben. Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Unstrittig ist, dass der Revisionswerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, und zwar aus eigenem Willen. Soweit die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vorbringt, er habe auf diesem Wege (bloß) einer weiteren Inhaftierung entgehen wollen, ist zu erwidern, dass die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch sein Verhalten (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, an der Erledigung seiner Revision kein Interesse mehr zu haben. Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180044.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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