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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1994 §93Rechtssatz
Die Frage, ob eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid nach § 37 AWG 2002 eine ausschließliche Arbeitnehmerschutzvorschrift darstellt oder nicht, betrifft nur den Einzelfall. Diese stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0313, mwN).Die Frage, ob eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid nach Paragraph 37, AWG 2002 eine ausschließliche Arbeitnehmerschutzvorschrift darstellt oder nicht, betrifft nur den Einzelfall. Diese stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0313, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050095.L01Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019